Rechtsprechung zu § 322 ZPO
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BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97
a) Ein Klageantrag auf Zahlung monatlicher Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe einer Sache ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.
b) Eine auf § 283 BGB gestützte bedingte Schadensersatzklage kann unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO bereits mit der Herausgabeklage verbunden werden.
c) Zur Besorgnis der Nichterfüllung im Sinne des § 259 ZPO.
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BGH, 15.10.1998 - I ZR 111/96
Hat der Empfänger die Verfügungsbefugnis über das Transportgut einmal erlangt, kann er die Rechte aus dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung des Gutes grundsätzlich auch dann im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen, wenn er die Annahme der Ware verweigert (Fortführung von BGHZ 75, 92).
CMR Art. 12, 13, 17
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BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 394/97
Verschwiegenheitspflicht, Unterlassungsansprüche
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer, der nicht durch ein den §§ 74 ff. HGB entsprechendes Wettbewerbsverbot gebunden ist, zu seinem Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Eine nachvertragliche Verschwiegenheits- sowie eine nachvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers begründen für den Arbeitgeber regelmäßig gegen den ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen (Bestätigung von BAG Urteil vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 558/ 91 - BAGE 73, 229 = AP Nr. 40 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).
BGB §§ 823, § 826, 1004; HGB §§ 74 ff.; UWG §§ 1, 13 Abs. 4, 17; ZPO §§ 286, 301, 318, 320, 554 Abs. 3 Nr. 3b
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