Rechtsprechung zu § 323 ZPO
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BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05
a) Ein nachehelicher Karrieresprung ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht als eheprägend zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683). Anderes gilt für eine Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechtskraft der Ehescheidung in eine Religionsgemeinschaft eintritt.
b) Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung setzt voraus, dass solche Beträge tatsächlich auf die Altersvorsorge für die betreffende Person verwendet werden; ein fiktiver Abzug kommt nicht in Betracht.
c) Auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: zum Splittingvorteil in zweiter Ehe und zum Familienzuschlag für einen in den Haushalt aufgenommenen Stiefsohn) kann sich auch der Abänderungsbeklagte erst ab Verkündung des entsprechenden höchstrichterlichen Urteils stützen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21. Februar 2001 -XII ZR 276/ 98 - FamRZ 2001, 1364).
d) Den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings nur insoweit, als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unterhaltsanspruch freiwillig erfüllt.
e) Wenn der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG sowohl wegen des Unterhaltsanspruchs aus einer geschiedenen Ehe als auch wegen einer bestehenden (zweiten) Ehe gezahlt wird, ist er bei der Bemessung des vorrangigen Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig zu berücksichtigen (Abweichung von dem Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/ 89 - FamRZ 1990, 981).
f) Der Unterhaltsschuldner ist mit den für eine Befristung des Aufstockungsunterhalts relevanten Tatsachen nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn die abzuändernde Entscheidung aus einer Zeit vor der Änderung der Senatsrechtsprechung zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung stammt und die für die notwendige Gesamtwürdigung maßgebenden Umstände seinerzeit noch nicht sicher abgeschätzt werden konnten (Abweichung vom Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/ 01 - FamRZ 2004, 1357).
g) Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/ 03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/ 03 - FamRZ 2007, 200, 203).
BGB §§ 1573 Abs. 2, 3 und 5, 1578 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 1, 2; EStG § 10 Abs. 1; BBesG § 40 Abs. 1
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BGH, 08.06.2005 - XII ZR 294/02
Wendet sich der Unterhaltsschuldner wegen des inzwischen eingetretenen Rentenbezugs des Unterhaltsberechtigten gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch, ist hierfür die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO und nicht die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO eröffnet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/ 87 - FamRZ 1989, 159).
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BGH, 03.11.2004 - XII ZR 120/02
Die Abweisung einer Klage auf künftigen Unterhalt wegen fehlender Bedürftigkeit für die Zeit ab der letzten mündlichen Verhandlung entfaltet auch dann keine materielle Rechtskraft für die Zukunft, wenn zugleich rückständiger Unterhalt zugesprochen wurde. Deswegen ist künftiger Unterhalt, der im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Senats zur Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse bei Hausfrauenehen begehrt wird, mit der Leistungsklage und nicht mit der Abänderungsklage nach § 323 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (Fortführung der Senatsurteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 22/ 89 - FamRZ 1990, 863 und vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 63/ 83 - FamRZ 1985, 376; Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/ 81 - FamRZ 1984, 353).
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BGH, 17.05.2000 - XII ZR 88/98
Zur Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO, wenn der Unterhaltsschuldner im Wege einer erneuten Abänderungsklage geltend macht, der Unterhaltsanspruch sei nach Maßgabe der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB zu begrenzen.
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BGH, 20.02.2008 - XII ZR 101/05
Die Abänderung eines wegen mutwilliger Aufgabe einer gut bezahlten Arbeitsstelle auf fiktiver Grundlage ergangenen Unterhaltsurteils ist nicht bereits mit der Behauptung zulässig, der Abänderungskläger genüge inzwischen seiner Erwerbsobliegenheit, verdiene aber weniger als zuvor. Erforderlich ist vielmehr, dass der Abänderungskläger geltend macht, er hätte die frühere Arbeitsstelle inzwischen aus anderen Gründen verloren.
ZPO § 323 Abs. 1 und 2
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BGH, 07.12.2005 - XII ZR 94/03
a) Zur Berechtigung und Verpflichtung des Gerichts, den auf Abänderung eines Unterhaltstitels (§ 323 ZPO) klagenden Schuldner gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Möglichkeit der prozessualen Gestaltungsklage nach § 767 ZPO analog hinzuweisen, wenn es den abzuändernden Titel mangels Bestimmtheit für nicht vollstreckungsfähig hält.
b) Sieht die Partei in einem vom Berufungsgericht erteilten Hinweis einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit, kann sie dies im Revisionsverfahren nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge machen, wenn sie ihr Ablehnungsrecht aus § 42 Abs. 2 ZPO nach § 43 ZPO durch Antragstellung oder weitere Einlassung in die Verhandlung verloren hat.
c) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckungsfähigkeit eines Unterhaltstitels mit unbezifferter Anrechnungsklausel (hier: Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs "unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge").
ZPO § 42 Abs. 2, § 43, § 139 Abs. 1 Satz 2, § 295, § 323, § 556, § 767, § 767 analog, § 794 Abs. 1 Nr. 4 b, § 796 a, § 796 b; ZPO a. F. §§ 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 1044 a, 1044 b Abs. 2 Satz 2
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BVerwG, 16.12.2004 - 2 C 68.03
Kürzung; - der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich; für - zuständiger Dienstherr; Aussetzung der - wegen besonderer Härte; Bestehende Unterhaltspflicht als Voraussetzung für Aussetzung der -; keine Aussetzung der - bei Möglichkeit einer Klage nach §§ 323, 767 ZPO gegen Unterhaltspflicht; Rentenberechtigung des Ausgleichsberechtigten als Voraussetzung für -; Berufseinkommen als Hindernis für Rentenbezug; Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze aufgrund freier Entscheidung für Fortsetzung der Berufstätigkeit.
Der Dienstherr, aus dessen Dienst der Beamte in den Ruhestand tritt, ist auch dann für die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG zuständig, wenn der Beamte bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Dienst eines anderen Dienstherrn gestanden hat.
Die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau kann i. S. des § 5 VAHRG keine Rente erhalten, wenn sie aufgrund beruflicher Tätigkeit ein die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 SGB VI übersteigendes Einkommen hat. Unerheblich ist, dass sie ihre Berufstätigkeit aus freiem Willen über die vorgezogene Altersgrenze hinaus fortsetzt.
Einen Anspruch auf Unterhalt i. S. des § 5 VAHRG, der es gebietet, von der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG abzusehen, hat der Berechtigte ungeachtet eines bestehenden Prozessvergleichs, aufgrund dessen ihm nachehelicher Unterhalt zu leisten ist, nicht, wenn der Verpflichtete seine Leistungspflicht durch eine Klage nach §§ 323, 767 ZPO vollständig beseitigen kann.
BeamtVG §§ 49, 57; VAHRG § 5; SGB VI §§ 34, 39, 225; VwGO § 137 Abs. 2
