Rechtsprechung zu § 323 ZPO
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BGH, 22.01.2003 - XII ZR 186/01

a) Bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode ist ein vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil nicht einzubeziehen. Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 Abs. 2 BGB) zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielte Einkommensanteil als ebenfalls bedarfsdeckend anzurechnen ist (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 148, 105 ff.).

b) Eine rückwirkende Abänderung eines Prozeßvergleichs, der noch auf der Anwendung der sogenannten Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhte, kommt nicht in Betracht (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 148, 368 ff.).

BGB §§ 1577 Abs. 2, 1578; ZPO § 323

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BGH, 05.05.2004 - XII ZR 132/02

Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach rechtskräftiger Ehescheidung für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surrogat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des nachehelichen Unterhalts einzubeziehen (im Anschluß an die Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/ 99 - FamRZ 2001, 105 und vom 5. September 2001 - XII ZR 336/ 99 - FamRZ 2001, 1693).

BGB § 1570, § 1578; ZPO § 323

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BGH, 14.03.2007 - XII ZR 158/04

a) Besucht ein Kind aus pädagogischen Gründen halbtags einen Kindergarten, begründet der Kindergartenbeitrag keinen Mehrbedarf des Kindes, sondern ist regelmäßig in dem geschuldeten Tabellenunterhalt enthalten.

b) Die Freibeträge, die einem auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG für ein zu berücksichtigendes Kind gewährt werden, sind unabhängig davon, aus welcher Ehe ein Kind stammt, bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens einzubeziehen. Die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG stehen dagegen dem (neuen) Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zu und sind deshalb außer Betracht zu lassen.

c) Ein dem Unterhaltspflichtigen von seinem Arbeitgeber gezahlter Kinderzuschlag, der ohne Rücksicht auf eine Ehe gewährt wird, ist auch im Fall der Wiederverheiratung Bestandteil des zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Einkommens. Auch insofern kommt es nicht darauf an, aus welcher Ehe das Kind stammt, für das der Zuschlag geleistet wird.

d) Zur Berücksichtigung des Realsplittingvorteils eines Unterhaltspflichtigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/ 05 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

e) Zur Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Vereitelung des Umgangsrechts des Unterhaltspflichtigen mit seinem Kind.

BGB §§ 1569 ff., 1578 Abs. 1, 1579 Nr. 6, 1610 Abs. 2; EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 32 Abs. 6 Satz 1

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BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06

a) Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.

b) Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB).

c) Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819).

d) Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.).

e) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i. S. des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

BGB §§ 1578 Abs. 1, 1609 Nr. 2 und 3

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BFH, 03.03.2004 - X R 14/01

1. Eine private Versorgungsrente ist nicht als Sonderausgabe (dauernde Last bzw. Leibrente gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar, wenn Abweichungen vom Vereinbarten bei der tatsächlichen Durchführung des Übergabevertrags auf ein Fehlen des erforderlichen Rechtsbindungswillens schließen lassen.

2. Machen die Parteien eines Versorgungsvertrags von einer vereinbarten Wertsicherungsklausel keinen Gebrauch, lässt dies für sich allein noch keinen zwingenden Schluss auf das Fehlen des Rechtsbindungswillens zu; die Abweichung vom Vereinbarten kann aber im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung von Bedeutung sein.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12

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BVerfG, 12.08.2002 - 1 BvR 399/02

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Urteil des Bundesgerichtshofs, durch welches der Beschwerdeführer dem Grunde nach wegen Anwaltsverschuldens zum Schadensersatz verurteilt wurde.

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BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Wiederaufnahme des Verfahrens - Prüfung von Rücknahmeanträgen - Benachrichtigung der Witwe von der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens - Rücknahmeantrag der geschiedenen Ehefrau bzgl eines ablehnenden Bescheides - Geschiedenenwitwenrente - Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen - Abänderbarkeit eines Unterhaltstitels - Unterbringung im Pflegeheim - Wegfall der Unterhaltsfähigkeit

1. Der Rentenversicherungsträger hat die Witwe eines Versicherten, der er das Recht auf eine Witwenrente zuerkannt hat, nicht von einem eingeleiteten Verwaltungsverfahren zu benachrichtigen, in dem die frühere Ehefrau des Versicherten die Rücknahme der bindenden Ablehnung einer sogenannten Geschiedenenwitwenrente und Zuerkennung dieser Rente begehrt, sofern er den Rücknahmeanspruch verneint.

2. Ist ein Unterhaltspflichtiger auf Kosten eines öffentlich-rechtlichen Trägers in einem Pflegeheim untergebracht, hat sich der ihm zu belassende sogenannte Selbstbehalt am sozialhilferechtlichen "Barbetrag zur freien Verfügung" zu orientieren.

3. Ein bloß denkbares Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung eines Trägers darüber, ob einem Unterhaltspflichtigen, der in einem Pflegeheim untergebracht worden ist, ein Geldbetrag unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze belassen bleiben soll oder kann, verschafft diesem noch keine präsenten Mittel, die seine Leistungsfähigkeit erhöhen. Der Unterhaltspflichtige ist unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet eine solche Entscheidung des Trägers herbeizuführen (Anschluß an BGH vom 2. 5. 1990 - XII ZR 72/ 89 = BGHZ 111, 194; Abgrenzung zu BSG vom 30. 1. 1996 - 8 RKn 9/ 93 = BSGE 77, 273).

4. Zur Prüfung von Rücknahmeanträgen nach § 44 SGB 10.

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BGH, 05.07.2000 - XII ZR 104/98

Tatbestand: Die Parteien streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichen Unterhalt.

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BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06

a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist.

b) Das Unterhaltsrecht will den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Daher sind nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe angelegt waren, nicht aber z. B. ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs.

c) Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in solchen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen.

BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 15.05.2007 - VI ZR 150/06

a) Eine Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt. Falls nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, ist die Abänderung einer Schmerzensgeldrente bei einer unter 25 % liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt.

b) Eine auf Abänderung einer Schmerzensgeldrente gerichtete Klage, welche auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten gestützt wird, kann in der Regel nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes sei inzwischen ausbezahlt worden.

BGB § 253 Abs. 2

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