Rechtsprechung zu § 323 ZPO
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BGH, 14.05.2008 - XII ZB 78/07
Auch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Einschränkung der Zulassung des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof enthält, kann sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung aus den Gründen der Entscheidung ergeben (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/ 01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/ 04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/ 04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/ 98 - NJW 2000, 1794, 1796).
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BFH, 03.03.2004 - X R 135/98
Die Parteien einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge, die im Rahmen eines Altenteilsvertrages i. S. der landesrechtlichen Ausführungsgesetze zum BGB oder eines diesem vergleichbaren Versorgungsvertrages zunächst die Nichtabänderbarkeit der Leistungen und damit eine Leibrente vereinbart haben, können im Nachhinein mit Wirkung für die Zukunft die Abänderbarkeit der Leistungen vereinbaren und damit die Leibrente in eine dauernde Last umwandeln.
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12; AGBGB SH
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BGH, 17.01.2002 - IX ZR 182/00
Ein Rechtsanwalt, der beim Abschluß eines Vergleichs mitwirkt, hat bei der Abfassung des Vergleichstextes für eine vollständige und richtige Niederlegung des Willens seines Mandanten und für einen möglichst eindeutigen und nicht erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen.
BGB § 675
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BGH, 23.11.2005 - XII ZR 73/03
Auch die ehelichen Lebensverhältnisse i. S. von § 58 EheG sind durch die Haushaltsführung und Kindererziehung geprägt; ein später erzieltes Einkommen tritt als Surrogat an deren Stelle. Deswegen ist auch der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Inkrafttreten des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (EheRG) geschieden wurde und der sich gemäß dessen Art. 12 Ziff. 3 Abs. 2 weiterhin nach dem früheren Recht richtet, im Wege der Differenzmethode zu ermitteln.
EheG §§ 58, 59
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BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 57/04
Bei der Unterhaltsvollstreckung kann der nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens, über dessen Höhe im Beschwerdeverfahren entschieden worden ist, in entsprechender Anwendung des § 850g Satz 1 ZPO neu festgesetzt werden, wenn aufgrund einer erstmaligen höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung teilweise geänderte Maßstäbe für seine Berechnung gelten.
ZPO § 850g Satz 1
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BGH, 09.06.2004 - XII ZR 308/01
a) Zur Abänderung eines Prozeßvergleichs über einen nach § 1581 BGB herabgesetzten nachehelichen Unterhalt nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode.
b) Zur Bindungswirkung an eine - nicht vorgenommene - zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Anspruchs auf Billigkeitsunterhalt.
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BFH, 03.03.2004 - X R 12/02
Für die Gesamtwürdigung im Rahmen der Beurteilung, ob ein zwischen nahen Angehörigen geschlossener Vertrag der Besteuerung zugrunde zu legen ist, können auch zeitlich vor dem Streitjahr liegende Umstände herangezogen werden (Abgrenzung vom BFH-Urteil vom 8. März 1962 IV 165/ 60 U, BFHE 74, 584, BStBl III 1962, 217).
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 1, 2
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BGH, 29.10.2003 - XII ZR 115/01
Zur Sicherung des angemessenen Eigenbedarfs eines im Beitrittsgebiet lebenden, gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils, dessen eigener Verdienst unter der Selbstbehaltsgrenze liegt, durch den Anspruch auf Familienunterhalt gegen seinen neuen Ehegatten (im Anschluß an Senatsurteile vom 20. März 2002 - XII ZR 216/ 00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/ 00 - FamRZ 2003, 363).
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BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 6/02 R
Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommensanrechnung - keine Absetzung von Unterhaltsleistungen an die getrennt lebende bzw geschiedene Ehefrau - Verfassungsmäßigkeit
Tatbestand: Der Kläger begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 30. November 1998.
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BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00
Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind dann nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG) abziehbar, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können.
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1, § 22 Nr. 1
