Rechtsprechung zu § 323 ZPO
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BGH, 29.11.2000 - XII ZR 165/98

In die Berechnung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben einzubeziehen.

BGB § 1586 b Abs. 1 Satz 3

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BGH, 30.07.2008 - XII ZR 126/06

a) Zur Darlegungs- und Beweislast für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB.

b) Zur Berücksichtigung einer anteiligen Haftung (hier: unter Einbezug fiktiven Einkommens) beider Eltern für den Volljährigenunterhalt im Rahmen der Bemessung des Ehegattenunterhalts.

BGB §§ 1573, 1578, 1606

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BGH, 21.02.2008 - IX ZR 202/06

Sieht ein gerichtlich festgestellter Schuldenbereinigungsplan die Abtretung der pfändbaren Dienstbezüge des Schuldners an einen Gläubiger vor, so ist das Insolvenzgericht zur Entscheidung über Anträge der Beteiligten zuständig, in welchem Umfang Arbeitseinkommen Pfändungsschutz genießt.

InsO § 36 Abs. 4, § 308; ZPO §§ 256, 850c, 850g

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BGH, 21.12.2005 - XII ZB 258/03

1. Auf die sofortige Beschwerde gegen die Abänderung eines Alttitels über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes im vereinfachten Verfahren ist der angefochtene Beschluss bei einer Entscheidung nach dem 30. Juni 2003 nicht schon deshalb aufzuheben, weil diese Vorschrift nach Art. 8 KindUG mit diesem Tage außer Kraft getreten ist.

2. Ein Antrag des Kindes auf Abänderung eines Alttitels über seinen Unterhalt für die Zeit seiner Minderjährigkeit wird nicht dadurch unzulässig, dass das Kind nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung darüber volljährig wird.

ZPO § 645 Abs. 1, § 652 Abs. 1; KindUG Artt. 8, 5 § 3

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BFH, 16.06.2004 - X R 22/99

1. Nicht angelegtes Geldvermögen kann - ebenso wie die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 12. Mai 2003 GrS 1/ 00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) ausdrücklich erwähnten, ihrer Art nach ertraglosen Wirtschaftsgüter - nur Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein, wenn sich der Übernehmer im Übergabevertrag verpflichtet, eine ihrer Art nach bestimmte, ausreichend ertragbringende Vermögensanlage zu erwerben.

2. Beruft sich der Übernehmer darauf, dass für die Zukunft ausreichend hohe Nettoerträge zu erwarten sind, sind der Ertragsprognose in der Regel die Nettoerträge im Jahr der Übergabe und in den beiden folgenden Jahren zugrunde zu legen. Die eine Verbesserung der Ertragslage versprechenden Umstände müssen im Zeitpunkt der Vermögensübergabe bereits konkret bestimmbar sein.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

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BSG, 13.05.2004 - B 3 P 7/03 R

Private Pflegeversicherung - Geltendmachung von Pflegegeld bei Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz auch ohne erneute Antragstellung - Bindungswirkung eines vom privaten Pflegeversicherungsunternehmens eingeholten Schiedsgutachtens

1. Entsteht ein von einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen zunächst zu Recht abgelehnter Anspruch auf höhere Leistungen wegen einer Änderung der Verhältnisse erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, sind von diesem Zeitpunkt an Leistungen zu gewähren und vom Gericht zuzusprechen, ohne dass es eines erneuten Leistungsantrages an das Versicherungsunternehmen bedarf.

2. Zur Bindungswirkung des von einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen eingeholten sogenannten Schiedsgutachtens über den Umfang der Pflegebedürftigkeit.

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BGH, 05.11.2002 - X ZB 22/02

Bei der Bestimmung der für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 EGZPO ist es für die Frage, wann die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, ohne Bedeutung, daß einem Beteiligten gemäß § 283 Abs. 1 ZPO ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden ist.

EGZPO § 26 Nr. 5 Satz 1, ZPO § 283

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BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99

a) Zur Berechnung des Anfangsvermögens eines Ehegatten, der im wesentlichen vor der Ehe im Haus seines Vaters eine Wohnung ausgebaut hat, seine Investitionen aber wegen des späteren Räumungsverlangens des Vaters nicht mehr nutzen kann.

b) Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzmethode, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus vorehelich erworbenen Anwartschaften und aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/ 99 - FamRZ 2001, 986 ff.).

BGB §§ 1374, 1578; 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.

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BGH, 24.10.2001 - XII ZR 284/99

Zur Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte ein länger dauerndes Verhältnis zu einem neuen Partner unterhält, die Lebensbereiche gleichwohl getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewußt auf Distanz angelegt ist.

BGB § 1579 Nr. 7

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BGH, 25.06.2008 - XII ZR 109/07

a) Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmäßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB.

b) Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs regelmäßig beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/ 06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

BGB § 1578 b; BGB a. F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

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