Rechtsprechung zu § 323 ZPO
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BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06

a) Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 1997 - XII ZR 257/ 95 - FamRZ 1997, 483).

b) Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können ehebedingte Nachteile i. S. von § 1578 b BGB nicht mit den durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung des Senatsurteils vom 14. November 2007 - XII ZR 16/ 07 - FamRZ 2008, 134).

BGB §§ 1578 b, 1579 Nr. 5; BGB a. F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

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BVerfG, 18.03.2008 - 1 BvR 125/06

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine unterhaltsrechtliche Abänderungsklage.

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BGH, 05.03.2008 - XII ZR 150/05

Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen.

Einen Mehrbedarf des Kindes begründeten diese Kosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch überstiegen. Im übrigen waren die Kosten regelmäßig in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters deckte (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII ZR 158/ 04 - FamRZ 2007, 882 ff.). Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch für Alttitel gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der Übergangsregelung des Art. 36 Nr. 3 lit. a EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert.

BGB § 1610 Abs. 2

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BGH, 14.11.2007 - XII ZR 16/07

Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete, weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen.

BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 26.09.2007 - XII ZR 15/05

Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte in dem auch vorehelich ausgeübten Beruf eine Vollzeittätigkeit ausübt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/ 04 - FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/ 05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/ 03 - FamRZ 2007, 200).

BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 26.09.2007 - XII ZR 11/05

Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehegatten die erste Hälfte ihrer zwanzigjährigen Ehe in der früheren DDR verbracht hatten und dort beide einer vollschichtigen Berufstätigkeit nachgegangen sind (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/ 04 - FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/ 05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/ 03 - FamRZ 2007, 200).

BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 24.05.2007 - III ZR 176/06

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der kündigende Arbeitnehmer aus § 628 Abs. 2 BGB lediglich einen auf den Zeitraum der fiktiven Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis beschränkten Ersatzanspruch hat und eine angemessene Vergütung entsprechend §§ 9, 10 KSchG verlangen kann (BAGE 98, 275, 288 ff; BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 269/ 03 - AP Nr. 18 zu § 628 BGB unter II 2 a), ist auf den Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Rechtsvertreter, durch dessen Verschulden ein Kündigungsschutzprozess verloren geht, nicht übertragbar.

BGB § 675, § 628 Abs. 2

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BGH, 25.04.2007 - XII ZR 189/04

Entspricht es dem berechtigten Interesse in der neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen, dass seine Ehefrau zugunsten der Haushaltsführung und der Betreuung ihrer Kinder aus einer früheren Beziehung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, so ist der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt im Rahmen einer Mangelverteilung neben den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der Kinder des Unterhaltspflichtigen aus der früheren Ehe zu berücksichtigen, wenn deren Mutter infolge Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.

BGB §§ 1603, 1609 Abs. 2 Satz 1, 1360, 1360 a

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BGH, 14.03.2007 - XII ZB 174/04

a) Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel I-VO haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist.

b) Der Schuldner kann mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/ 89 - FamRZ 1990, 504 ff.)

c) Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO beschreibt den Prüfungsrahmen, in dem die Rechtsbehelfsgerichte des Vollstreckungsstaates zum einen den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung und zum anderen ihr Zustandekommen zum Anlass für eine Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nehmen dürfen; diese Vorschrift schließt es dagegen nicht aus, die ausländische Entscheidung wegen solcher Umstände nicht zur Zwangsvollstreckung im Inland zuzulassen, die erst nachträglich entstanden sind und daher bei der Entscheidungsfindung im Erststaat nicht berücksichtigt werden konnten.

d) Im Verfahren über einen Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO kann der Schuldner auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich ganz oder teilweise erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der von dem Schuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist.

Brüssel I-VO Artt. 43, 45; AVAG § 12

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BGH, 20.12.2006 - XII ZR 84/04

Leistungen der Grundsicherung sind unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (bis 31. Dezember 2004: § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG) auf den Unterhaltsbedarf eines Leistungsempfängers anzurechnen. Unterhaltsleistungen mindern - anders als bloße Unterhaltsansprüche - allerdings den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

BGB § 1602 Abs. 1; SGB XII §§ 41 Abs. 2, 43 Abs. 2 Satz 1

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