Rechtsprechung zu § 323 ZPO
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BGH, 16.01.2004 - V ZR 243/03

a) War dem Eigentümer des Stammgrundstücks der Überbau aufgrund eines Mietvertrags über die überbaute Fläche gestattet, berührt der Ablauf des Vertrags sein Eigentum am Überbau nicht; er ist aber verpflichtet, dem Eigentümer des überbauten Grundstücks das Eigentum am Überbau zu verschaffen.

b) Dem Eigentümer des rechtmäßig überbauten Grundstücks kann das Eigentum am Überbau durch Bestellung einer Dienstbarkeit zu Lasten des Stammgrundstücks (Ausschluß der Ausübung des Überbaurechts) oder durch Aufhebung der Gestattung und Trennung des Überbaus vom übrigen Gebäude verschafft werden.

c) Der Erwerb des Stammgrundstücks berechtigt den Erwerber nicht, den aufgrund eines von seinem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Mietvertrags errichteten Überbau auf dem fremden Grundstück zu unterhalten.

BGB §§ 535, 912, 1018

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72
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90
BFH, 14.01.2004 - X R 37/02

1. Die Ablösung wiederkehrender Bezüge aus einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung durch eine Einmalzahlung kann als Veräußerungserlös tarifbegünstigt sein (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. Juli 1991 X R 79/ 90, BFHE 165, 75).

2. Ist bereits im Jahr der Betriebs- oder Anteilsveräußerung eine Einmalzahlung tarifbegünstigt versteuert worden, steht dies der Tarifbegünstigung der Ablösezahlung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, wenn die erstgenannte Einmalzahlung im Verhältnis zum Ablösebetrag als geringfügig anzusehen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 165, 75).

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG 1997 § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2; UmwStG 1977/ 1995 § 21 Abs. 1

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BFH, 17.12.2003 - IX R 56/03

Es stellt einen Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO 1977 dar, wenn ein im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumtes, unentgeltliches Wohnungsrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben und gleichzeitig ein Mietverhältnis mit einem Mietzins in Höhe der dauernden Last vereinbart wird.

EStG § 9, § 21; AO 1977 § 42

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90
BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

Zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting bei der Bemessung des an den ehemaligen Ehegatten zu leistenden Unterhalts.

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90
BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

1. Die Ausgleichsrente nach § 1587g BGB ist dem Grunde nach beim Ausgleichsverpflichteten als Sonderausgabe (dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar.

2. Soweit der Ausgleichsrente eine nur mit dem Ertragsanteil steuerbare Leibrente des Ausgleichsverpflichteten zugrunde liegt, mindert sich die Steuerbemessungsgrundlage des Verpflichteten nur in Höhe des Ertragsanteils und nur in dieser Höhe hat der Berechtigte die Ausgleichsrente nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG als wiederkehrende Leistungen der Besteuerung zu unterwerfen.

AO 1977 § 174 Abs. 4 und 5; BGB § 1587g, § 1587h, § 1587i, § 1587k; FGO § 40 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 22 Nr. 1

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90
BGH, 24.06.2003 - IX ZR 228/02

a) Auch ein Prozeßvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend.

b) Die Rechtsnachfolge i. S. v. § 145 InsO setzt voraus, daß der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge" unmöglich geworden war.

c) Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Wertersatz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegenstand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist.

BGB § 779; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; InsO §§ 47, 48 Satz 2, §§ 129, 143, 145

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90
BGH, 07.05.2003 - XII ZR 140/01

Der Einwand der Erfüllung der Unterhaltsansprüche kann nicht bereits im Annexverfahren des § 653 ZPO, sondern erst im Rahmen einer anschließenden Korrekturklage nach § 654 ZPO geltend gemacht werden.

ZPO § 653 Abs. 1 Satz 3, § 654 Abs. 1

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78
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BGH, 07.05.2003 - XII ZR 53/01

§ 6 VAHRG enthält lediglich eine formale Auszahlungsregelung zugunsten des Versorgungsträgers; der materiell-rechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten bleibt davon unberührt.

VAHRG § 6

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BGH, 13.06.2002 - VII ZR 30/01

Zur Haftung eines Verhandlungsführers aus Verschulden bei Vertragsschluß, der bei den von ihm geführten Verhandlungen den Auftragnehmer nicht darauf hinweist, daß der als GmbH mit Sitz im Inland ausgegebene Auftraggeber eine Gesellschaft ungarischen Rechts mit ausschließlichem Sitz in Ungarn ist, die nur zum Schein vorgeschoben ist.

BGB § 276

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80
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BGH, 20.02.2002 - XII ZR 104/00

Ein Unterhaltsschuldner kann sich nach Treu und Glauben nur dann nicht auf seine durch eine Strafhaft bedingte Leistungsunfähigkeit berufen, wenn die Strafhaft auf einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsgläubiger bezieht (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/ 80 - FamRZ 1982, 913 ff.).

BGB §§ 242 D, 1603, 1610

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