Rechtsprechung zu § 349 ZPO
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BGH, 20.10.2003 - II ZB 27/02
Der nach § 349 Abs. 2, 3 ZPO an Stelle der Kammer entscheidende Vorsitzende der Kammer für Handelssachen ist nicht Einzelrichter i. S. von § 568 Satz 1 ZPO. Über eine sofortige Beschwerde gegen dessen Entscheidung hat das Beschwerdegericht nicht durch eines seiner Mitglieder als (originärer) Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO), sondern in der gemäß § 122 GVG vorgeschriebenen Besetzung als Senatskollegium zu entscheiden.
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BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97
Gründe: A. Gegenstand des Verfahrens konkreter Normenkontrolle ist die Frage, ob die Inkompatibilitätsregelung in § 26 Abs. 1 Nr. 6 des Berliner Landeswahlgesetzes die Kompetenzordnung des Grundgesetzes oder den Grundsatz der gleichen Wahl verletzt.
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BGH, 23.11.2000 - VII ZR 282/99
Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Gegenüber der vor dem Landgericht Göttingen erhobenen Klage hat die Beklagte u. a. die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Göttingen eingewandt. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat abgesonderte ...
