Rechtsprechung zu § 356 ZPO
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BGH, 20.03.2007 - VI ZR 254/05

Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens "im vermuteten Einverständnis der Parteien" bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nichtzahlung eines Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer Entscheidung zunächst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise auf Grund des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären.

Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/ 72 - MDR 1974, 382).

BGB § 249; ZPO §§ 128 Abs. 2 Satz 1, 373, 379, 356

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BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 743/03

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Nichtberücksichtung eines erheblichen Beweisantritts.

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BVerfG, 26.10.1999 - 2 BvR 1292/96

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung von Vorbringen in einem Zivilprozeß als verspätet.

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BGH, 08.11.2007 - III ZB 95/06

Auch nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) sind im Verfahren auf Vollstreckbarklärung eines Schiedsspruchs über die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus solche Einwendungen zugelassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören.

ZPO § 1060 Abs. 2 Satz 1

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BGH, 16.04.1999 - V ZR 37/98

Ist bei einem nicht Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht eine Anpassung des Erbbauzinses für den Fall vereinbart, daß sich der Verkehrswert für Grundstücke gleicher Lage und Bebaubarkeit gegenüber dem zuletzt für die Berechnung des Erbbauzinses maßgebenden Verkehrswert um mehr als 10 % erhöht oder ermäßigt hat, so ist Ausgangswert nicht der wahre Verkehrswert im Anknüpfungszeitpunkt, sondern der zuletzt vereinbarte oder gerichtlich festgestellte Verkehrswert.

ErbbauVO § 9 Abs. 1

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BVerfG, 14.10.1998 - 1 BvR 547/96

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem oberlandesgerichtlichen Berufungsverfahren.

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BGH, 06.11.1997 - I ZR 102/95 - Trachtenjanker

1. Kommt für eine ausgefallene Gestaltung eines Erzeugnisses wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz in Betracht, obliegt es dem Beklagten, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß die Gestaltungsmerkmale einzeln oder in der fraglichen Verbindung bereits vorbekannt waren oder inzwischen üblich geworden sind.

2. Zur Dauer des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes von Modeneuheiten.

UWG § 1

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