Rechtsprechung zu § 36 ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

11
von
47
BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08

a) Der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) gilt nicht für die Widerklage gegen den bisher am Verfahren nicht beteiligten Widerbeklagten.

b) Die Bestimmung des Gerichts der Klage als gemeinsam zuständiges Gericht für Klage und Widerklage ist nicht nur dann zulässig, wenn zumindest einer der Widerbeklagten dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

ZPO §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 3

Volltext bei lexetius.com

12
von
47
BGH, 22.02.2000 - X ARZ 522/99

Bei einem an sich gegebenen gemeinschaftlichen Gerichtsstand scheidet die Bestimmung eines abweichenden weiteren Gerichtsstands aus. Das gilt auch dann, wenn die Klageansprüche im Wege der Widerklage verfolgt werden sollen, eine der Parteien jedoch weder an dem Primärprozeß beteiligt ist noch einen eigenen Gerichtsstand am Ort der Widerklage hat.

ZPO §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 3

Volltext bei lexetius.com

13
von
47
BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08

Sollen mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt werden, ohne dass für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, ist für die Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich das als erstes angerufene Oberlandesgericht zuständig, auch wenn in seinem Bezirk keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Wohnsitz hat.

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

Volltext bei lexetius.com

14
von
47
BGH, 23.01.2001 - X ZB 7/00

Keine greifbare Gesetzwidrigkeit, wenn ein Gericht die örtliche Zuständigkeit und ein daraufhin angerufenes Gericht die deutsche internationale Zuständigkeit verneint.

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

Volltext bei lexetius.com

15
von
47
BFH, 26.02.2004 - VII B 341/03

1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige, die jeweils rechtskräftig entschieden haben, dass der zu ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, kann § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO entsprechend angewendet werden, wenn ein FG beteiligt ist und der BFH als oberstes Bundesgericht zuerst angerufen wird. Der BFH bestimmt hiernach das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, sofern dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist.

2. Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entfaltet Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtswegs, wenn er nicht offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt und damit unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint. In einem solchen Fall muss die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses hinter dem Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zurücktreten.

3. Betrifft die Streitigkeit ausschließlich Fragen, die sich gerade im Zusammenhang oder anlässlich der Einstellung eines Steuerstrafverfahrens stellen, handelt es sich um eine Angelegenheit des Steuerstrafverfahrens, für die die Zuständigkeit der FG nach § 33 Abs. 3 FGO ausgeschlossen ist.

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; FGO § 33 Abs. 3, § 39 Abs. 1 Nr. 4, § 155; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3; StPO § 153a Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

Volltext bei lexetius.com

16
von
47
BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

a) Die von einem zuständigen Gericht ausgesprochene Verweisung ist willkürlich und daher nicht bindend, wenn sie darauf beruht, daß das Gericht eine bereits vor längerer Zeit vorgenommene Gesetzesänderung, mit der gerade solche Verweisungen unterbunden werden sollen, nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (im Anschluß an Sen. Beschl. v. 19. 01. 1993 - X ARZ 845/ 92, NJW 1993, 1273).

b) Weist das Gericht die Parteien von sich aus auf eine angebliche, im Gesetz aber nicht vorgesehene Verweisungsmöglichkeit hin, so sind auch der daraufhin vom Kläger gestellte Verweisungsantrag und das Einverständnis des Beklagten mit diesem Antrag nicht geeignet, der rechtswidrigen Verweisung den Willkürcharakter zu nehmen.

ZPO §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 281 Abs. 2 Satz 4

Volltext bei lexetius.com

17
von
47
BGH, 07.03.2001 - XII ARZ 2/01

Einer Verweisung an das Gericht der Ehesache nach § 621 Abs. 3 Satz 1 ZPO steht jedenfalls in einer zivilprozessualen Familiensache des § 621 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, daß ein Rechtsmittelgericht noch über die Beschwerde gegen eine die erste Instanz nicht abschließende Entscheidung (hier: Prozeßkostenhilfebeschluß) zu befinden hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 22. Mai 1985 - IVb ARZ 15/ 85 - FamRZ 1985, 800).

ZPO §§ 36 Abs. 3, 621 Abs. 3 Satz 1

Volltext bei lexetius.com

18
von
47
BGH, 16.05.2006 - X ARZ 41/06

Der Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts für einfache Streitgenossen, bei denen ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht gegeben ist, steht es nicht entgegen, dass dadurch das die Streitgenossen schützende Bankgeheimnis berührt werden kann.

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

Volltext bei lexetius.com

19
von
47
BGH, 08.07.2003 - X ARZ 138/03

Die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit schließt es auch bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler (hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) grundsätzlich aus, die Begründungwirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu durchbrechen.

GVG § 17 a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

Volltext bei lexetius.com

20
von
47
BGH, 12.03.2002 - X ARZ 314/01

a) Auch eine an sich rechtswidrige Verweisung ist bindend, wenn sie in Rechtskraft erwachsen ist.

b) Wenn ein Gericht die Unzulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges rechtskräftig ausgesprochen hat, bedarf es der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Ein auf eine solche Bestimmung gerichteter Antrag ist unzulässig.

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17 a

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 3 4 5
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht