Rechtsprechung zu § 36 ZPO
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BAG, 12.02.2004 - 2 AZR 136/03
Kündigungsschutzklage - Auslegung der Klageschrift
Tatbestand: Die Parteien streiten um eine ordentliche, auf verhaltensbedingte Gründe gestützte Kündigung der Beklagten.
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BGH, 16.12.2003 - X ARZ 270/03
Vom Gerichtsstand des § 29 a ZPO werden Ansprüche des Vermieters aufgrund eines selbständigen Gewähr-, Garantie- oder Bürgschaftsvertrages gegen einen Dritten, der nicht Partei eines Miet- oder Pachtvertrages über Räume, dessen Anbahnung oder Abwicklung ist, nicht erfaßt.
ZPO § 29 a
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BGH, 13.06.2006 - X ARZ 85/06
Ist der Rechtsstreit aufgrund Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid an das Prozessgericht abgegeben worden, ist für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids das Prozessgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.
ZPO § 724 Abs. 2
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BGH, 27.01.2004 - VI ZB 33/03
Hat die allgemeine Zivilabteilung den "Antrag" auf Abgabe an das Familiengericht desselben Amtsgerichts abgelehnt, so ist dieser Beschluß unanfechtbar. Die vom Beschwerdegericht gleichwohl zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
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BAG, 09.10.2002 - 5 AZR 307/01
Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und hierbei vorab über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen.
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BAG, 22.10.1999 - 5 AZB 21/99
Hat das Beschwerdegericht im Rechtswegbestimmungs-verfahren die weitere sofortige Beschwerde nicht zugelassen, so kommen diese oder eine gesonderte Nichtzu-lassungsbeschwerde als außerordentliche Rechtsbehelfe auch dann nicht in Betracht, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts gegen ein Verfahrensgrundrecht verstößt. Auch unter dem Gesichtspunkt einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" gilt jedenfalls so lange nichts anderes, wie eine einfachere Korrektur der Entscheidung des Beschwerdegerichts möglich ist. Eine solche Möglichkeit besteht darin, daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung ungeachtet der Vorschrift des § 577 Abs. 3 ZPO selbst überprüft (im Anschluß an BGHZ 130, 97; BGH ZIP 1997, 1757).
