Rechtsprechung zu § 367 ZPO
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BGH, 08.03.2006 - IV ZR 145/05
Die Beweisregel des § 416 ZPO erstreckt sich auch auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung. Dem Aussteller steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass ihm die nur als Entwurf gedachte Urkunde abhanden gekommen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/ 02 - VersR 2003, 229).
ZPO §§ 416
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BGH, 25.10.2001 - III ZR 43/01
Das Gericht ist befugt, bei Säumnis einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung den geladenen Sachverständigen mündlich anzuhören und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme bei einer Entscheidung nach Lage der Akten zu verwerten.
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BSG, 28.03.2000 - B8 KN 7/99 R
Gründe: I. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) ab 1. Dezember 1994. Ein Rentenantrag des Klägers vom November 1994 war im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg geblieben (Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 1996 in Gestalt des ...
