Rechtsprechung zu § 370 ZPO
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BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05

Macht ein Steuerberater durch Beauftragung eines an seinem eigenen Sitz tätigen Rechtsanwalts vor einem auswärtigen Gericht einen Gebührenanspruch geltend, sind die Reisekosten des Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig, wenn der Steuerberater ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, einen am Ort des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt nach umfassender Information mit der Wahrnehmung der Angelegenheit zu betrauen.

Die Partei kann Erstattung der Kosten einer Flugreise von ihrem Sitz an den Ort des Prozessgerichts nur beanspruchen, wenn die geltend gemachten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. Dies ist bei Bagatellstreitigkeiten regelmäßig abzulehnen.

ZPO § 91; JVEG § 5

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BGH, 28.11.2007 - XII ZB 217/05

a) Zur Zulässigkeit des Freibeweises im zivilprozessualen Beschwerdeverfahren.

b) Ob die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaates ordnungsgemäß war, haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates im Rahmen des Art. 6 HUVÜ bzw. des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ/ LugÜ in eigener Zuständigkeit und Verantwortung ohne Bindung an die Feststellungen der Gerichte im Ursprungsstaat zu beurteilen.

c) Ob eine nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaates ordnungsgemäße fiktive Zustellung so rechtzeitig erfolgte, dass der Schuldner eine im Sinne von Art. 6 HUVÜ bzw. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ/ LugÜ ausreichende Zeit zu seiner Verteidigung hatte, beurteilt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie unter Abwägung der schützenswerten Interessen des Gläubigers und des Schuldners.

ZPO § 284; Lugano-Übk 1988 (LugÜ) Art. 27 Nr. 2; HUVollstrÜbk Art. 6

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BGH, 25.10.2001 - III ZR 43/01

Das Gericht ist befugt, bei Säumnis einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung den geladenen Sachverständigen mündlich anzuhören und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme bei einer Entscheidung nach Lage der Akten zu verwerten.

ZPO §§ 331 a, 411 Abs. 3

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BSG, 28.03.2000 - B8 KN 7/99 R

Gründe: I. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) ab 1. Dezember 1994. Ein Rentenantrag des Klägers vom November 1994 war im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg geblieben (Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 1996 in Gestalt des ...

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