Rechtsprechung zu § 379 ZPO
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BGH, 20.03.2007 - VI ZR 254/05
Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens "im vermuteten Einverständnis der Parteien" bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nichtzahlung eines Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer Entscheidung zunächst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise auf Grund des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären.
Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/ 72 - MDR 1974, 382).
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BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98
Bei Benennung eines Zeugen oder Sachverständigen durch beide Parteien ist diejenige Partei Schuldner des Vorschusses zur Deckung der Auslagen, die die Beweislast trägt.
ZPO § 379
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BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 743/03
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Nichtberücksichtung eines erheblichen Beweisantritts.
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BGH, 10.11.1999 - I ZR 183/97
Die Vorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG, die es gestattet, für von Amts wegen vorzunehmende Handlungen einen Vorschuß zur Deckung der Auslagen zu erheben, kann im Falle einer gemäß § 144 Abs. 1 ZPO angeordneten Beweiserhebung nicht als Grundlage für eine Vorschußanforderung herangezogen werden.
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BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98
Die urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage in einem anderen Verfahren ermöglicht regelmäßig auch dann keine verfahrensrechtlich zulässige Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, wenn sich in der Akte des anderen Verfahrens Vermerke über die Umstände der seinerzeitigen Vernehmung finden.
Zu den Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung des mit Mahnbescheidsantrag geltend gemachten Anspruchs.
ZPO §§ 286 B, G; 690, 693
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BVerfG, 17.09.1999 - 1 BvR 47/99
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags wegen vermeintlich unterbliebener Zahlung eines Auslagenvorschusses.
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BGH, 03.05.2006 - XII ZR 195/03
a) Zum Umfang der Erhebung weiterer Beweise, wenn ein biostatistisches Vaterschaftsgutachten eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten ergibt, dieser aber bestreitet, der Kindesmutter beigewohnt zu haben.
b) Zur Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit des für den Mehrverkehr der Kindesmutter benannten Zeugen vom Hörensagen.
c) Zur Relevanz populationsgenetischer Unterschiede für die Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach Essen-Möller.
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BVerfG, 07.02.2000 - 1 BvR 1344/99
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit teilweise unterlegene Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
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BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 2055/97
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit teilweise unterlegene Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.
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BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 2048/96
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit unterlegene Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war.
