Rechtsprechung zu § 403 ZPO
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BVerwG, 14.06.2005 - 2 B 108.04
Beihilfebetrug; Beweisangebot; Erschwerungsgründe; Milderungsgründe; rechtliches Gehör; verminderte Schuldfähigkeit.
1. In gerichtlichen Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz hat das erst- und zweitinstanzliche Verwaltungsgericht selbst diejenigen Tatsachen aufzuklären und festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (§ 58 Abs. 2, § 65 Abs. 1 BDG).
2. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG fordert, dass das Verwaltungsgericht ein Beweisangebot zu einer Tatsache, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden kann, nicht schon deshalb übergeht, weil es die Möglichkeit, neue Erkenntnisse zu gewinnen, gering einschätzt.
GG Art. 103 Abs. 1; BDG § 13 Abs. 1 und 2, §§ 58, 65 Abs. 1 und 3, § 69
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BGH, 03.07.2002 - IV ZR 205/01
Wird zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts Leichenblut aus dem Herzen einer Leiche entnommen, so muß der Tatrichter prüfen, ob das Analyseergebnis durch Diffusion von Trinkalkohol oder Zersetzungsstoffen aus Magen und Darm beeinflußt sein kann. Dazu bedarf er im Regelfall sachverständiger Hilfe (Fortführung des Urteils vom 20. April 1988 - IVa ZR 269/ 88 - VersR 1988, 690).
ZPO § 286 B; AUB 88 § 2 I (1)
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BSG, 30.10.2001 - B 4 RA 47/01 R
Berufsunfähigkeitsrente - Sachaufklärung - Beweisantrag - Sachverständiger
Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ein Recht auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) hat.
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BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 73/97 R
Erwerbsunfähigkeitsrente - Leistungsfall - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen - Revisionsbegründung - Amtsermittlungspflicht
Tatbestand: Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).
