Rechtsprechung zu § 404 ZPO
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BGH, 17.06.2004 - VII ZR 75/03

1. a) Die Abrechnungsregelungen der VOB/ C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (hier DIN 18299 Abschnitt 5 und DIN 18332 Abschnitt 5).

b) Bei der Auslegung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen kommt der Verkehrssitte maßgebliche Bedeutung zu, wenn Wortlaut und Sinn der Regelung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen. Kommentierungen der VOB/ C sind grundsätzlich keine geeignete Hilfe zu deren Auslegung.

c) Aus Wortlaut und Sinn der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob DIN 18332 Naturwerksteinarbeiten auch dann Anwendung findet, wenn Wärmedämmarbeiten für eine Natursteinfassade isoliert in Auftrag gegeben werden.

2. a) Auf welcher vertraglichen Grundlage das Aufmaß zu nehmen ist, ist eine Rechtsfrage und daher einer Begutachtung durch einen Bausachverständigen nicht zugänglich.

b) Die Ermittlung, ob eine Verkehrssitte besteht, kann dem Gutachter übertragen werden.

AGBG § 5; VOB/ C DIN 18299 Abschnitt 5, DIN 18332 Abschnitt 5; ZPO § 286, § 404

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BVerwG, 23.08.2006 - 4 A 1067.06

Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

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BVerwG, 16.07.2007 - 2 B 55.07

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BVerwG, 16.01.2007 - 6 C 15.06

Allgemeine Beeidigung, allgemeine Verwaltungsvorschrift, Berufsregelung, Dolmetscher, Ermächtigung, Gesetzesvorbehalt, Justizverwaltungsakt, Übersetzer, Rücknahme.

Die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern müssen durch Rechtsnorm geregelt werden; eine allgemeine Verwaltungsvorschrift genügt nicht.

EGGVG §§ 23 ff.; GG Art. 12 Abs. 1; GVG § 189 Abs. 2; VwVfG § 48; ZPO § 142 Abs. 3

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BVerwG, 23.08.2006 - 4 A 1066.06

Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

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BVerwG, 19.01.2006 - 3 C 11.05

Strafrechtliche Rehabilitierung; Häftlingshilfebescheinigung; Bestandskraft; Wiederaufgreifen; Ermessen; Ausschlussgründe; Inoffizieller Mitarbeiter; Ministerium für Staatssicherheit; Staatssicherheitsdienst der DDR; IM; Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit; Unwürdigkeit; Nachweis einer Drittschädigung.

1. Der auf eine mehrjährige Tätigkeit des Betroffenen als IM für den Staatssicherheitsdienst der DDR gestützte Ausschluss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG setzt nicht den Nachweis voraus, dass diese Tätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatte; vielmehr reicht es aus, dass die konkreten Handlungen des Betroffenen geeignet waren, Dritte einer solchen Verfolgung auszusetzen.

2. Ist ein Antrag auf Kapitalentschädigung nach § 16 Abs. 2 StrRehaG bestandskräftig abgelehnt worden und ist diese Entscheidung rechtswidrig, weil der Betroffene im Besitz einer Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ist, darf die Rücknahme des ablehnenden Bescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit der Begründung versagt werden, dass auch die Häftlingshilfebescheinigung wegen eines Verstoßes des Betroffenen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit rechtswidrig sei.

HHG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 4; StrRehaG § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 1

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BVerwG, 11.06.2008 - 4 B 37.08

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BVerwG, 28.05.2008 - 4 BN 48.07

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BVerwG, 22.05.2008 - 9 B 34.07

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BVerwG, 14.05.2008 - 4 B 46.07

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