Rechtsprechung zu § 411 ZPO
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BGH, 17.12.2001 - II ZR 348/99

a) Die Regelung in einer GmbH-Satzung, welche für die Fälle der Kündigung eines Gesellschafters und der Pfändung seines Geschäftsanteils eine Abfindung nach Buchwerten vorsieht, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch auf den (statutarisch nicht geregelten) Fall seiner Ausschließung aus wichtigem Grund durch Gestaltungsurteil anzuwenden (Abgrenzung zu BGHZ 144, 365).

b) Stellt eine Partei einen (geänderten) Sachantrag, nachdem sie einen Sachverständigen im Verlauf seiner mündlichen Befragung als befangen abgelehnt hat (§ 406 ZPO), so darf das Gericht nicht ohne Erörterung gemäß § 278 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon ausgehen, daß die Beweisaufnahme abgeschlossen sei und die Partei für den Fall der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf weitere Befragung des Sachverständigen (§§ 402, 397 ZPO) verzichte.

c) Zur Darlegungs- und Beweislast sowie zur richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) in einem Rechtsstreit über die Höhe des Abfindungsanspruchs eines ausgeschiedenen Gesellschafters.

GmbHG § 34; ZPO §§ 139, 278 Abs. 2 Satz 2, 397, 402

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BGH, 20.11.2001 - VI ZR 77/00

Entsteht nach zwei zeitlich einander folgenden selbständigen Unfällen ein Dauerschaden des Verletzten, haftet der Erstschädiger mangels abgrenzbarer Schadensteile grundsätzlich auch dann für den Dauerschaden, wenn die Folgen des Erstunfalls erst durch den Zweitunfall zum Dauerschaden verstärkt worden sind.

Der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schadensteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerschaden ist.

BGB § 249 Bb

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BFH, 02.11.2000 - X B 39/00

Gründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg - teils, weil es nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), teils, weil die Verfahrensfehler, welche die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), nicht ...

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BGH, 30.09.1999 - V ZB 24/99

Gegen die Vorabentscheidung über den Rechtsweg ist auf Zulassung durch das Oberlandesgericht die Beschwerde an den Bundesgerichtshof auch dann statthaft, wenn Gegenstand des Ausgangsverfahrens eine einstweilige Verfügung ist.

GVG § 17 a; ZPO § 567

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BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98

Bei Benennung eines Zeugen oder Sachverständigen durch beide Parteien ist diejenige Partei Schuldner des Vorschusses zur Deckung der Auslagen, die die Beweislast trägt.

ZPO § 379

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BVerfG, 26.04.1999 - 1 BvR 467/99

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Länge eines beim Landgericht anhängigen aktienrechtlichen Spruchstellenverfahrens über die angemessene Abfindung von Aktionären, die infolge Eingliederung ihrer Aktiengesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft aus jener ausgeschieden sind. Die ...

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