Rechtsprechung zu § 42 ZPO
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BFH, 11.02.2003 - VII B 330/02
1. Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden.
2. Ein Steuerberater, dessen Bestellung bestandskräftig widerrufen worden ist, ist nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und ist daher als Prozessbevollmächtigter zurückzuweisen.
3. Ein Belastingadviseur bzw. Belastingconsulent, der in den Niederlanden bzw. Belgien ein Büro hat, aber in Deutschland dauerhaft ansässig ist, ist in Deutschland nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt und darf deshalb nicht im finanzgerichtlichen Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig werden.
MRK Art. 34; EG Art. 43, 49, 50; FGO § 51, § 62 Abs. 2 Satz 2, § 62a, § 134; StBerG § 3 Nrn. 1 und 4; ZPO § 42, § 44 Abs. 3, § 51 Abs. 1, § 580 Nr. 5
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BGH, 26.07.2000 - III ZR 157/99
Gründe: Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). ...
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BGH, 25.01.2007 - IX ZB 240/05
a) Die Befangenheit eines (Sonder-) Insolvenzverwalters kann nur nach Maßgabe der §§ 56 bis 59 InsO geltend gemacht werden; die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Gerichtspersonen oder Gutachtern finden auf den (Sonder-) Insolvenzverwalter keine Anwendung.
b) Dem Insolvenzverwalter, der die Entlassung eines bestellten Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit begehrt, steht gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts keine sofortige Beschwerde zu.
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BGH, 30.11.2006 - III ZR 93/06
§ 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch im Revisionsverfahren aus (Bestätigung von BGHZ 95, 302; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/ 03 - NJW-RR 2005, 294).
Selbst bei einem erfolgreichen Ablehnungsgesuch werden die früheren Handlungen und Entscheidungen des abgelehnten Richters allein dadurch nicht unwirksam oder anfechtbar.
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BGH, 18.10.2006 - XII ZB 244/04
Weist ein abgelehnter Richter das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch zurück und entscheidet sodann in der Hauptsache, so entfällt für eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs regelmäßig das Rechtsschutzinteresse, wenn eine Berufung in der Hauptsache statthaft ist, da in deren Rahmen auf entsprechende Rüge auch über die Ablehnung zu entscheiden ist. Der Beschwerdeführer muss dann die sofortige Beschwerde für erledigt erklären, um der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu entgehen.
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BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 56.05
Kommunalabgabe; Gebühr; Entwässerungsgebühr; Äquivalenzprinzip; Gleichheitssatz Gebührenkalkulation; Kalkulationsmethode; kalkulatorische Kosten; Abschreibung; Wiederbeschaffungszeitwert; Anschaffungsrestwert; Nominalzins; Beweisantrag; Sachverständigengutachten; eigene Sachkunde; Betriebswirtschaftslehre; Lehrmeinung; Fachliteratur; Auswertung; Meinungsstreit; Methodenstreit; Befangenheitsantrag; Verfahrensfehler; Willkür; vorschriftswidrige Besetzung.
1. Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die für das nordrheinwestfälische Kommunalabgabenrecht (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW) Geltung beanspruchende Rechtsprechung des OVG Münster, wonach im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung bei der Ermittlung kalkulatorischer Kosten die Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten in Kombination mit einer Nominalverzinsung auf Anschaffungsrestwertbasis zulässig ist (vgl. OVG Münster, NWVBl 2006, 17 im Anschluss an NVwZ 1995, 1233 und NVwZ-RR 2000, 383).
2. Zur Zurückweisung eines Beweisantrags wegen hinreichender eigener Sachkunde des Gerichts betreffend die Ermittlung und Auswertung fachwissenschaftlicher Lehrmeinungen (hier: der Betriebswirtschaftslehre) unter dem besonderen Aspekt, dass es - nach dem Landesrecht in der maßgeblichen Auslegung des OVG - nicht um deren "Richtigkeit", sondern lediglich darum geht, ob es sich um in dem Fachgebiet mit beachtlichem wissenschaftlichen Gewicht vertretene Anschauungen handelt.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; KAG NRW § 6 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 54 Abs. 1, § 146 Abs. 2, § 132 Abs. 2; ZPO § 42 Abs. 1, § 557 Abs. 2
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BFH, 14.06.2000 - IV B 26/99
Gründe: Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater und führt oder führte in eigener Sache mehrere Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg, in denen die Richterin am Landgericht A als Berichterstatterin am 16. September und 26. November 1998 Erörterungstermine durchführte, an ...
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