Rechtsprechung zu § 445 ZPO
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BGH, 12.07.2007 - III ZR 83/06

Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

BGB § 276 a. F.

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BSG, 28.11.2007 - B 11a/7a AL 14/07 R

Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der ihr für die Zeit ab 1. Januar bis 5. Dezember 2002 bewilligten Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die damit verbundene Rückforderung in Höhe von 3. 034, 05 EUR.

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BVerwG, 21.06.2007 - 2 B 28.07

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BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.

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BGH, 07.02.2006 - VI ZR 20/05

Zur Haftung bei der Beteiligung an einem gemeinsamen gefährlichen Tun ("Rempeltanz").

BGB § 823 Abs. 1; ZPO §§ 254, 141, 288

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BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05

1. Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.

2. Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht.

BGB §§ 242, 434 Abs. 1; ZPO §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1

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BGH, 16.11.2005 - XII ZR 124/03

a) Zur Anwendbarkeit des § 572 a. F. BGB, wenn das vermietete Gewerbegrundstück schon vor Inkrafttreten des neuen Mietrechts zum 1. September 2001 veräußert und das Mietverhältnis vor diesem Zeitpunkt beendet war (im Anschluss an BGH Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/ 03 - NJW-RR 2005, 962).

b) Zur Darlegungs- und Beweislast des Mieters eines vor dem 1. September 2001 veräußerten Gewerbegrundstücks, wenn er vom Erwerber eine an den Vorvermieter gezahlte Kaution zurückverlangen will (im Anschluss an BGH Urteil vom 28. September 2005 - VIII ZR 372/ 04 - NJW 2005, 3494).

BGB §§ 566a; 572 a. F.; EGBGB Art. 229 § 3

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BGH, 11.10.2005 - XI ZR 398/04

a) Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (im Anschluss an BGHZ 102, 332).

b) Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts bei einem Gericht ist Prozesshandlungsvoraussetzung und muss im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung gegeben sein.

c) Anders als im Fall des Fehlens einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift und der Prüfung, ob Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten sowie seinen Willen ergeben, für den Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und ihn bei Gericht einzureichen, müssen die Rechtsmittelvoraussetzungen, wenn das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verwirft, sondern aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, - erst - nach dem Erkenntnisstand am Schluss dieser mündlichen Verhandlung gegeben sein.

ZPO § 78 Abs. 1 Satz 2, § 519 Abs. 4, § 522 Abs. 1

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BGH, 28.09.2005 - VIII ZR 372/04

Verlangt der Mieter von dem Erwerber eines vor dem 1. September 2001 veräußerten Grundstücks die Rückgewähr einer an den früheren Vermieter geleisteten Kaution, so trägt er grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geleistete Sicherheit dem Erwerber ausgehändigt worden ist.

BGB § 572 Satz 2 a. F.

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BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 107/02

Zur Bedeutung einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers im Rechtsstreit nach einer ordnungsgemäßen Klageerhebung.

ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1

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