Rechtsprechung zu § 448 ZPO
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BGH, 19.04.2002 - V ZR 90/01
a) In dem Vertrag über den Erwerb noch zu begründenden Wohnungseigentums muß die Grundstücksfläche, an der später ein Sondernutzungsrecht des Käufers bestehen soll, eindeutig bezeichnet sein; dafür kann die Bezugnahme auf einen der Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan genügen.
b) Ist bei dem Verkauf einer noch nicht vermessenen Grundstücksteilfläche die Willensübereinstimmung der Vertragsparteien darauf gerichtet, daß sie sich über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend einer zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung in einem der Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan und über die spätere Konkretisierung der Fläche durch eine genaue Grenzziehung einig sind, und hat dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden, ist ein wirksamer Vertrag zustandegekommen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23. April 1999, V ZR 54/ 98, NJW-RR 1999, 1030).
c) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verpflichtet das Gericht nicht zu einer vom sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme unabhängigen Parteivernehmung nach § 448 ZPO, wenn die Beweisnot einer Partei darauf beruht, daß nur der anderen ein unabhängiger Zeuge zur Verfügung steht.
WEG §§ 4 Abs. 3, 8, 10 Abs. 1; BGB a. F. §§ 313, 433 Abs. 1; ZPO § 448
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BGH, 27.09.2005 - XI ZR 216/04
Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Partei, die für ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen, kann nicht sowohl die Vernehmung der Partei gem. § 448 ZPO als auch ihre Anhörung gem. § 141 ZPO von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen abhängig gemacht werden.
EMRK Art. 6 Abs. 1 GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 ZPO §§ 141, 448
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BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 396/00
Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung in einem "Vier-Augen-Gespräch"
Das Landesarbeitsgericht muß die Aussage einer vom Arbeitsgericht nach § 448 ZPO vernommenen Partei in seine Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO einbeziehen, auch wenn es selbst keinen Anlaß für eine solche Parteivernehmung gesehen hätte.
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BGH, 25.09.2003 - III ZR 384/02
Zur Erforderlichkeit, eine Partei im Rahmen der Beweisaufnahme über ein Vier-Augen-Gespräch von Amts wegen anzuhören oder zu vernehmen.
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BGH, 11.02.2003 - XI ZR 153/02
a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt nur dann einen Revisionszulassungsgrund dar, wenn das Berufungsurteil darauf beruht. Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, so muß er darlegen, was er im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf einen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächst unterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, daß er nunmehr schlüssig ist.
b) Die Frage, ob es in Fällen, in denen ein Zeuge einer Partei vernommen wird, zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien geboten sein kann, die zeugenlose Gegenseite als Partei zu vernehmen, stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit streitiger Parteibehauptungen nicht allein auf die Bekundungen des Zeugen stützt.
ZPO §§ 448, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 544 Abs. 2 Satz 3; GG Art. 103 Abs. 1
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BGH, 19.12.2002 - VII ZR 176/02
a) Die Unterbrechung eines Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen wegen der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO berührt das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht.
b) Dieses Verfahren kann regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden.
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BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 140/00
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob sich das Berufungsgericht in einem Zivilrechtsstreit über den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs, will es von der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil abweichen, auf die erneute Vernehmung des Zeugen der einen Seite beschränken darf oder ...
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BGH, 07.12.1988 - IVa ZR 193/87
Verwendet ein Versicherer Versicherungsbedingungen, nach denen die Bestimmung des richtigen Versicherungswertes (hier: "Versicherungswert 1914"), ohne daß dies offen zu Tage läge, so schwierig ist, daß sie selbst ein Fachmann nur mit Mühe treffen kann, überläßt er aber die Bestimmung dieses Wertes dem Versicherungsnehmer, so treffen ihn nach Treu und Glauben gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten. Er muß in geeigneter Form auf die Schwierigkeiten der richtigen Festsetzung des Versicherungswertes und auf die Gefahren einer falschen Festsetzung hinweisen. Dazu gehört auch der Hinweis, daß es sich empfehlen kann, einen Sachverständigen zuzuziehen. Der Versicherer kann seiner Hinweispflicht auch dadurch genügen, daß er dem Versicherungsnehmer eine eigene fachkundige Beratung anbietet.
LwGebGlNSB § 1; BGB § 242
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BGH, 10.07.2008 - III ZR 292/07
Zur Verpflichtung des Notars, sich im Zusammenhang mit der Annahme einer Verwahrungsanweisung, wonach der Zahlungsverkehr zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen über Notaranderkonto in Ratenzahlungen nach Baufortschritt entsprechend einer Bestätigung des Bauleiters abzuwickeln ist, darüber zu vergewissern, dass die Beteiligten sich über die benannte Person und deren Stellung ausreichend im Klaren sind, und ihnen die mit der Einschaltung eines nicht neutralen Dritten verbundenen Risiken aufzuzeigen.
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BGH, 24.01.2006 - XI ZR 320/04
BAWeRL vom 9. Mai 2000 Abschnitt D Kreditinstitute haben keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit zur schriftlichen Dokumentation der Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern.
