Rechtsprechung zu § 46 ZPO
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BVerwG, 07.02.2007 - 2 B 73.06
Gründe: Die auf alle drei Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
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BGH, 25.01.2007 - IX ZB 240/05
a) Die Befangenheit eines (Sonder-) Insolvenzverwalters kann nur nach Maßgabe der §§ 56 bis 59 InsO geltend gemacht werden; die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Gerichtspersonen oder Gutachtern finden auf den (Sonder-) Insolvenzverwalter keine Anwendung.
b) Dem Insolvenzverwalter, der die Entlassung eines bestellten Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit begehrt, steht gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts keine sofortige Beschwerde zu.
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BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 1060/02
Gründe: Die Verfassungsbeschwerden betreffen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung der Verteilung von Flugblättern vor der Praxis eines Frauenarztes, die unter anderem zum Stopp der "rechtswidrigen Abtreibungen" in der Praxis auffordern.
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BSG, 12.02.2003 - B 9 SB 60/02 B
Ausschluß eines ehrenamtlichen Richters im Berufungsverfahren - Mitwirkung an der erstinstanzlichen Entscheidung - absoluter Revisionsgrund - Rügerecht
Gründe: Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) der Klägerin.
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BFH, 24.07.2000 - VIII B 44/00
Gründe: Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Klage wegen Einkommensteuer 1987 bis 1996 erhoben, die beim … Senat des zuständigen Finanzgerichts (FG) anhängig ist. Sie machen geltend, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) habe zu Unrecht geschätzte Einnahmen bei den ...
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BFH, 23.05.2000 - VIII R 20/99
Gründe: Mit einem am 3. August 1998 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Schriftsatz erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Anfechtungsklage wegen Einkommensteuer 1986 gemäß Bescheid vom 17. Februar 1994 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 1998 mit ...
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BFH, 03.05.2000 - IV B 46/99
1. Entscheidet das FG im Urteil über einen Richterablehnungsantrag, obwohl über ihn richtiger Weise in anderer Besetzung durch gesonderten Beschluss zu befinden wäre, so beruht das Urteil gleichwohl nicht auf einem Verfahrensmangel, wenn der Befangenheitsantrag unbegründet ist.
2. Eine Prüfungsanordnung, die Gewinnfeststellung, Einheitswert des Betriebsvermögens und Gewerbesteuer einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, ist regelmäßig zutreffend adressiert, wenn sie sich an den Geschäftsinhaber mit dem Zusatz "über die steuerlichen Verhältnisse der atypisch stillen Gesellschaft …" richtet.
AO 1977 § 196; FGO § 51; ZPO § 42
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BGH, 30.09.1999 - V ZB 24/99
Gegen die Vorabentscheidung über den Rechtsweg ist auf Zulassung durch das Oberlandesgericht die Beschwerde an den Bundesgerichtshof auch dann statthaft, wenn Gegenstand des Ausgangsverfahrens eine einstweilige Verfügung ist.
