Rechtsprechung zu § 486 ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
2
BGH, 22.07.2004 - VII ZB 3/03
Wird nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zwischen den Beteiligten der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig, geht die Zuständigkeit für das Beweisverfahren erst dann auf das Gericht der Hauptsache über, wenn dieses eine Beweisaufnahme für erforderlich hält und deshalb die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizieht.
ZPO § 486 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
von
2
BGH, 18.12.2002 - VIII ZB 97/02
a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen und von einer Partei gezahlten Gerichtskosten (insbesondere Gerichtsgebühren und Kosten eines Sachverständigen) zählen zu den Gerichtskosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens.
b) Ist eine Partei gemäß § 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit, so kann die ganz oder teilweise obsiegende Gegenpartei von ihr nicht die Erstattung des nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens auf sie entfallenden Gerichtskostenanteils des selbständigen Beweisverfahrens verlangen. Die Gegenpartei hat jedoch gegebenenfalls in dieser Höhe einen Anspruch auf Rückzahlung durch die Landeskasse.
