Rechtsprechung zu § 494 ZPO
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BGH, 12.02.2004 - V ZB 57/03
Die einseitige Erklärung des Antragstellers, ein selbständiges Beweisverfahren sei in der Hauptsache erledigt, ermöglicht keine Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner.
ZPO § 485
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BGH, 22.05.2003 - VII ZB 30/02
a) Einer Klageerhebung im Sinne von § 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.
b) Für eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist kein Raum, wenn das Gericht ein im selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Gutachten in der Sache aus Rechtsgründen nicht verwertet.
ZPO § 494 a
