Rechtsprechung zu § 495a ZPO
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BVerfG, 25.11.1998 - 2 BvR 898/98
Gründe: I. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung in einem Verfahren gemäß § 495a ZPO, die ihre Klageerwiderung nicht ...
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BGH, 10.07.2006 - II ZB 28/05
a) Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr nach RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3104 VV immer dann, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/ 05).
b) Den Vergleich vorbereitende "Besprechungen" zwischen den Rechtsanwälten finden in einem Rechtsstreit auch dann statt, wenn diese ihre unterschiedlichen Vorstellungen über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits dem Gericht mitteilen und dieses die Vorschläge und die Antworten hierauf an den jeweils anderen Anwalt weiterleitet.
RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6
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BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten - neben einer 1, 3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1, 0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1, 2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6
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BGH, 03.07.2006 - II ZB 31/05
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten - neben einer 1, 3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1, 0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1, 2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6
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BVerfG, 21.03.2006 - 2 BvR 1104/05
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft überwiegend Fragen des rechtlichen Gehörs in einem beim Amtsgericht geführten Zivilrechtsstreit.
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BAG, 20.06.2006 - 3 AZB 78/05
Prozesskosten - Rechtsanwaltsgebühren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren - Terminsgebühr bei Vergleichsfeststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO
Wird im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten ein Vergleich geschlossen, so entsteht eine Terminsgebühr. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV stellt auf den Vergleichsabschluss in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ab. Unerheblich ist, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert oder schriftlich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird.
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BGH, 22.02.2007 - VII ZB 101/06
1) Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die Prozessbevollmächtigten auch eine Terminsgebühr (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/ 05, NJW-RR 2006, 1507).
2) Eine Einigung der Parteien in dem Vergleich, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits, nicht jedoch die Kosten des Vergleichs zu tragen hat, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört.
RVG VV Nr. 3104; ZPO § 278
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BGH, 24.07.2003 - V ZB 12/03
Wird in einer der Tatsacheninstanzen einer Wohnungseigentumssache ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, so erhält ein Rechtsanwalt trotzdem nach § 35 BRAGO die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung.
BRAGO §§ 35, 63 Abs. 1 Nr. 2
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BVerfG, 11.07.2002 - 1 BvR 226/02
Gründe: Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die notwendigen Auslagen zu erstatten.
