Rechtsprechung zu § 50 ZPO
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BGH, 22.11.2007 - I ZR 77/05 - Fruchtextrakt

Der Vertrieb eines Erzeugnisses, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/ 97 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten vom 27. Januar 1997 (ABl. Nr. L 43 vom 14. 2. 1997, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 1882/ 2003 vom 29. 9. 2003 [ABl. Nr. L 284 vom 31. 10. 2003, S. 1] - Novel-Food-Verordnung) fällt, ohne die nach dieser Verordnung erforderliche Genehmigung stellt ein gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauteres Wettbewerbsverhalten dar.

Ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat wurde in der Gemeinschaft dann noch nicht i. S. des Art. 1 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung in nennenswertem Umfang verwendet, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls feststeht, dass das Mittel oder die Zutat vor dem 15. Mai 1997 in keinem Mitgliedstaat in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurde (im Anschluss an EuGH Slg. 2005, I- 5141 - HLH Warenvertrieb und Orthica); die Darlegungs- und Beweislast desjenigen, der das Fehlen einer solchen Verwendung behauptet, wird dadurch gemildert, dass den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast für das Vorliegen einer solchen Verwendung trifft.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; EG-VO 258/ 97 Art. 1 Abs. 2

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BAG, 18.09.2007 - 9 AZR 672/06

Konkurrentenklage - Justizgewährleistungsanspruch

1. Ein Bewerbungsverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG endet mit der endgültigen Übertragung des Amts auf den ausgewählten Mitbewerber. Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber ist regelmäßig nur zur Neubescheidung von Bewerbungen verpflichtet, wenn er die ausgeschriebene Stelle noch nicht endgültig besetzt hat.

2. Eine Körperschaft öffentlichen Rechts verstößt gegen den aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Justizgewährleistungsanspruch, wenn sie mit der endgültigen Stellenbesetzung gegen ein im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenes Unterlassungsurteil verstößt. Das gilt auch dann, wenn die Zwangsvollstreckung wegen fehlender Vollziehung innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO unstatthaft geworden ist. Von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber darf erwartet werden, dass er sich auch ohne Androhung von Ordnungsmitteln bis zur Aufhebung des Urteils an ein gerichtliches Unterlassungsgebot hält.

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BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 819/06

Teilzeit - Lage der Arbeitszeit - Weisungsrecht

Tatbestand: Die 1949 geborene Klägerin wendet sich gegen eine Änderung der Lage ihrer Arbeitszeit durch Weisung und vorsorgliche außerordentliche Änderungskündigung.

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BGH, 09.07.2007 - II ZR 233/05

a) Der Eigentümer einer individualisierten - aufgrund einer dauerhaften Kennzeichnung als sein Eigentum ausgewiesenen - Mehrwegpfandflasche verliert das Eigentum an der Flasche weder durch den Verkauf des Getränkes an den Großhandel noch durch den weiteren Vertrieb des Getränkes bis zum Endverbraucher.

b) Er kann von seinen Konkurrenten Herausgabe seiner leeren Flaschen fordern und sie wegen der Vernichtung seiner Flaschen auf Unterlassung und grundsätzlich auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

c) Auf den durch den Verlust seiner Flaschen entstandenen Schaden muss er sich den vereinnahmten Pfandbetrag anrechnen lassen.

BGB §§ 1004, 985, 986 Abs. 1, 249

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BAG, 10.05.2007 - 2 AZR 263/06

Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung durch Landesgesetz

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer vom Beklagten auf betriebliche Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.

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BAG, 07.02.2007 - 5 AZR 41/06

Übertarifliche und außertarifliche Zulage

Tatbestand: Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. März 2004.

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BGH, 25.01.2007 - V ZB 47/06

Die Zwangsvollstreckung darf auch im Falle der Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers nicht fortgeführt werden, solange dem Schuldner keine Ausfertigung des Titels zugestellt worden ist, aus der sich die Berechtigung des Rechtsnachfolgers des Gläubigers zur Vollstreckung ergibt.

ZPO §§ 727 Abs. 1, 750 Abs. 2

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BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05

a) Eine Vor-Gesellschaft (hier: Vor-AG) kann durch Kündigung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund entsprechend § 723 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BGB aufgelöst werden.

b) Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann insbesondere vorliegen, wenn der Fortgang der Gesellschaftsgründung daran scheitert, dass ein Mitgesellschafter zur Erbringung seiner Einlage außerstande ist.

c) Für die Abwicklung einer aufgelösten Vor-AG sind nicht entsprechend §§ 730 ff. BGB deren Gesellschafter, sondern entsprechend § 265 Abs. 1 AktG die Vorstandsmitglieder zuständig (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28. November 1997 - V ZR 178/ 96, ZIP 1998, 109).

AktG §§ 41, 262, 265; BGB §§ 314, 723

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BAG, 21.02.2006 - 3 AZR 216/05

Anpassung einer Betriebsrente bei Betriebsübergang

Geht ein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsüberganges auf einen Betriebserwerber über, tritt dieser in die Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG ein.

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BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 254/05

Gewährleistung einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land die Bruttovergütung der Klägerin auf Grund einer Nebenabrede im Arbeitsvertrag zu Recht um 270, 00 DM monatlich gekürzt hat.

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