Rechtsprechung zu § 50 ZPO
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BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 391/03

Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Teilbetriebsübergang

Bei beabsichtigter Teilbetriebsstilllegung und Teilbetriebsübergang ist eine auf den gesamten Betrieb, einschließlich des später übergehenden Betriebsteils, bezogene Sozialauswahl durchzuführen.

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BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 15/04 R

Vertragsärztliche Honorarstreitigkeit - Berechnung des Gegenstandswertes - Rechtsanwalt - Vertretung einer Gemeinschaftspraxis - kein Anspruch auf gebührenrechtliche Erhöhung

Tatbestand: Umstritten ist die Höhe der den Klägern für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren zu erstattenden Kosten.

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BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesellschaft, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der Anleger bestellt worden ist, hat als "Repräsentant" der Gesellschaft i. S. von § 6 AuslInvestmG auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmaterial - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - nicht ausdrücklich als solchen benannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß § 7 AuslInvestmG unterlassen hat.

b) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist einer Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der Bereichsausnahme gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.

c) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c. i. c. wegen irreführender Vertragsgestaltung.

d) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. f und des § 8 Abs. 1 AuslInvestmG sind Schutzgesetze i. S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Kapitalanleger.

e) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer Investmentanteile leichtfertig mitwirkenden inländischen Funktionsträger einer Auslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein.

AGBG § 9; AuslInvestmG § 1, § 2, § 4 lit. f, § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 6, § 7, § 8, § 11, § 12, § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 276, § 823 Abs. 2, § 826; EGBGB Art. 27, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2

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BAG, 19.08.2004 - 1 AS 6/03

Amtsentbindungsverfahren - Wechsel eines ehrenamtlichen Richters beim Bundesarbeitsgericht von der Arbeitnehmer- auf die Arbeitgeberseite

Wechselt ein ehrenamtlicher Richter beim Bundesarbeitsgericht während seiner Amtszeit von der Arbeitnehmer- auf die Arbeitgeberseite, ist die Fortführung seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter mit dem Grundsatz der paritätischen Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen unvereinbar. Auf Antrag des zuständigen Bundesministeriums ist der ehrenamtliche Richter von seinem Amt zu entbinden.

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BAG, 22.07.2004 - 8 AZR 350/03

Betriebsübergang - Übergang eines Gefahrstofflagers

Steht ein Betriebsübergang bereits auf Grund anderer Kriterien fest, ist der Übergang der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer Rechtsfolge und nicht zwingende Voraussetzung eines Betriebsübergangs. Der Nichtübernahme von Personal kann grundsätzlich nur bei betriebsmittelarmen Betrieben den Tatbestand des Betriebsübergangs ausschließende Bedeutung zukommen.

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BFH, 18.05.2004 - IX R 49/02

1. Eine als Vermieterin auftretende Bruchteilsgemeinschaft ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt (Änderung der Rechtsprechung).

2. Erzielen Miteigentümer eines Wohnhauses aus der gemeinsamen Vermietung einer Wohnung gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so sind diese unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Miteigentümer die übrigen Räumlichkeiten des Hauses jeweils selbst nutzen, den Miteigentümern grundsätzlich entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zuzurechnen und einheitlich und gesondert festzustellen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 26. Januar 1999 IX R 17/ 95, BFHE 188, 53, BStBl II 1999, 360).

3. Wird eine Wohnung eines im Miteigentum stehenden Wohnhauses an einen Miteigentümer vermietet und nutzt dieser das gemeinschaftliche Wohnhaus insgesamt über seinen Miteigentumsanteil hinaus, so erzielt der andere Miteigentümer anteilig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

AO 1977 § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 57 Nr. 1

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BAG, 17.07.2003 - 8 AZR 486/02

Schadensersatz wegen Minderungen des Arbeitslosengeldes nach fristwidriger Kündigung

Tatbestand: Die Parteien streiten um den Ersatz entgangener Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit nach einer - zurückgenommenen - Kündigung und vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt.

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BAG, 09.07.2003 - 10 AZR 593/02

Sozialkassenverfahren - Vereinbarung italienischen Rechts

Tatbestand: Die klagende Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe VVaG (im folgenden ZVK) ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Sie zieht nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Beiträge ...

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EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

Artikel 43 EG und 48 EG - Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat - Gesellschaft, die von ihrer Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch macht - Gesellschaft, von der nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in diesen verlegt hat - Nichtanerkennung der Rechtsfähigkeit und der Parteifähigkeit der Gesellschaft durch den Aufnahmemitgliedstaat - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit - Rechtfertigung

1. Es verstößt gegen die Artikel 43 EG und 48 EG, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach demRecht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.

2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungstaats besitzt.

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BGH, 04.04.2002 - III ZR 237/01

Zur Haftung eines Vermögensverwalters wegen unzureichender Aufklärung beim Erwerb von besonders risikobehafteten ("Marktenge") Aktien, die über das amerikanische NASDAQ-Computersystem gehandelt werden.

BGB §§ 276, 675 Abs. 1

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