Rechtsprechung zu § 516 ZPO
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BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 584/99
Urteil ohne Gründe - nachträgliche Zustellung
1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt mit Ablauf der Fünf-Monatsfrist der §§ 516, 552 ZPO nicht die Berufungs- bzw Revisionsfrist, sondern wegen Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (Bestätigung von BAG 5. März 1997 4 AZR 532/ 95 = BAGE 85, 208).
2. Wird innerhalb von 16 Monaten nach Verkündung das Urteil mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, so läuft ab Zustellung die Berufungs- bzw Revisionsfrist.
3. Bei einer späteren Zustellung des Urteils bleibt es bei der Frist von 17 Monaten nach §§ 516, 552 ZPO; § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (im Anschluß an BAG 23. November 1994 - 4 AZR 743/ 93 - AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 9).
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BAG, 20.12.2007 - 9 AZR 1040/06
Erledigung der Revision
1. Nicht nur die Hauptsache, sondern auch das Rechtsmittel kann für erledigt erklärt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn ihm durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen wird und die Rücknahme des Rechtsmittels zu einer unangemessenen Kostenentscheidung führen würde.
2. Nach § 516 Abs. 1 ZPO kann der Berufungskläger die Berufung nur bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. Mit Einwilligung des Gegners ist die Rücknahme der Berufung auch nach Verkündung des Berufungsurteils bis zum Eintritt der Rechtskraft zulässig.
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BGH, 26.01.2005 - XII ZB 163/04
Verliert ein zulässig erhobenes Anschlußrechtsmittel seine Wirkung durch Rücknahme des Rechtsmittels, sind dem Rechtsmittelkläger im Regelfall auch die Kosten des Anschlußrechtsmittels aufzuerlegen (im Anschluß an BGHZ 4, 229, 233 ff.; 80, 146, 150; 100, 383, 390).
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BGH, 30.03.2006 - III ZB 123/05
Der Berufungskläger kann seine Berufung auch noch nach der Verkündung eines Versäumnisurteils zurücknehmen, wenn gegen dieses Urteil zulässig Einspruch eingelegt worden ist.
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BGH, 07.02.2006 - XII ZB 175/06
Der Berufungskläger hat nach Rücknahme seiner Berufung regelmäßig auch dann die Kosten einer unselbständigen Anschlussberufung zu tragen, wenn diese innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt und nur wegen der verspätet eingegangenen Begründung als unselbständige Anschlussberufung zu behandeln war (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/ 04 - FamRZ 2005, 513).
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BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05
Die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung sind grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen, wenn dieser die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurücknimmt und die Anschlussberufung dadurch ihre Wirkung verliert.
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BGH, 26.09.2007 - XII ZB 80/07
Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch nicht von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden.
Sie ist ferner grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund eines für das Gericht und den Verfahrensgegner offensichtlichen Irrtums des Rechtsmittelführers über tatsächliche oder rechtliche Umstände erklärt wurde.
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BGH, 25.09.2007 - X ZR 60/06
a) Wird die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist zurückgenommen, tritt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils mit der Rücknahme ein.
b) Der Grundsatz, dass bei Verletzung eines immateriellen Schutzrechts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Schadensersatzanspruch zwischen einer der drei möglichen Berechnungsarten gewählt werden kann, ist dahin eingrenzend zu konkretisieren, dass der Verletzte dieses Wahlrecht dann verliert, wenn über seinen Schadensersatzanspruch bereits für ihn selbst unangreifbar nach einer Berechnungsart entschieden worden ist.
ZPO § 322, § 516 Abs. 2, § 524 Abs. 4, § 522 Abs. 1 a. F.; BGB § 249
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