Rechtsprechung zu § 518 ZPO
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BAG, 29.08.2001 - 4 AZR 388/00
Gemeinsame Posteinlaufstelle und Fristwahrung bei falscher Adressierung
Wird die mit zutreffendem Aktenzeichen des Landesarbeitsgerichts, aber an das Arbeitsgericht adressierte Berufungsbegründungsschrift am letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist nach Dienstschluß per Telefax einer gemeinsamen Briefannahmestelle für das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht in Berlin übermittelt, geht sie beim Arbeitsgericht ein. Wird der Schriftsatz von dort geschäftsordnungsgemäß an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet und geht er dort erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein, so ist die Berufungsbegründungsfrist versäumt (im Anschluß zu Senat 14. Juli 1988 - 4 AZB 6/ 88 - AP ZPO § 518 Nr. 57 = EzA ZPO § 518 Nr. 34).
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BGH, 11.07.2003 - V ZR 233/01
a) Wird in der Berufungsschrift ein gegnerischer (einfacher) Streitgenosse als Berufungsbeklagter bezeichnet, der andere dagegen nicht, ist das Rechtsmittel gegenüber dem Nichtbezeichneten unzulässig, wenn Zweifel an seiner Inanspruchnahme als Rechtsmittelbeklagter verbleiben.
b) Bei der Prüfung, ob das Rechtsmittel auch gegen einen nicht als Berufungsbeklagten bezeichneten Streitgenossen eingelegt ist, hat das Berufungsgericht, wenn rechtlich beide Möglichkeiten in Frage kommen, nicht darauf abzustellen, welche aus der Sicht des Rechtsmittelklägers die zweckmäßigere ist.
c) Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten schließt nicht das Gebot ein, die Interessen der nachlässigen Partei zu Lasten des Gegners zu wahren; im Zweifel ist derjenigen Auslegung einer prozessualen Erklärung der Vorzug zu geben, die den Belangen der Partei, der kein Normverstoß anzulasten ist, gerecht wird.
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BGH, 11.01.2001 - III ZR 113/00
Die für die Berufungsschrift vorgeschriebene Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, erfordert die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird. Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1
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BGH, 08.11.2001 - VII ZR 65/01
Die fehlende Bezeichnung "Berufungsbeklagter" allein rechtfertigt nicht, die Berufung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Berufungsschrift ergibt, gegen wen sich die Berufung richtet.
ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2
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BGH, 09.12.1999 - III ZR 73/99
In Nordrhein-Westfalen kann eine Berufung gegen das Urteil einer Kammer für Baulandsachen, über die nach der Verordnung über die Zusammenfassung der Baulandsachen vom 21. Oktober 1994 (GV. NW 1994 S. 961) das Oberlandesgericht Hamm Senat für Baulandsachen - zu verhandeln und zu entscheiden hat, fristwahrend nur bei diesem Gericht eingelegt werden.
ZPO § 518 Abs. 1; BauGB §§ 221 Abs. 1, 229 Abs. 2; NRWBaulandZusVO vom 21. Oktober 1994
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BGH, 14.02.2002 - VII ZR 363/01
Die fehlerhafte Bezeichnung einer Partei als "Berufungsbeklagte" allein rechtfertigt es nicht, die Berufung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Berufungsschrift ergibt, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird.
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BGH, 24.06.1999 - IX ZB 30/99
Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch einen Rechtsanwalt beantragt hat, ist, sofern er vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags mangels Bedürftigkeit rechnen mußte, auch dann bis zur Kenntnis von der Entscheidung über die Zurückweisung des Gesuchs schuldlos an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert, wenn der Rechtsanwalt das Prozeßkostenhilfegesuch mit der unzulässigen Erklärung verbunden hat, für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe werde das Rechtsmittel eingelegt.
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BGH, 15.12.1998 - VI ZR 316/97
Bei einer nach den strengen Anforderungen an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers erforderlich werdenden Auslegung der Berufungsschrift sind zwar der Inhalt der innerhalb der Berufungsfrist eingereichten Abschrift des angefochtenen Urteils (hier: Kopie der vollständigen Urteilsausfertigung), nicht aber lediglich theoretisch mögliche Zweifel, für die tatsächliche Anhaltspunkte nicht bestehen, zu berücksichtigen.
ZPO § 518 Abs. 2
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BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00
Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift.
ZPO § 518 Fassung: 3. Dezember 1976
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BGH, 15.07.1999 - IX ZB 45/99
Eine "namens des/ der Beklagten" eingelegte Berufung ist unzulässig, wenn bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht deutlich wird, welche der in der Berufungsschrift namentlich benannten Parteien Beklagter ist.
ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2
