Rechtsprechung zu § 519 ZPO
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BGH, 11.01.2006 - XII ZB 27/04
Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn in der Berufungsschrift, der entgegen der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO keine Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt wurde, bei im übrigen richtiger und vollständiger Bezeichnung dieses Urteils ein falsches erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben ist.
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
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BGH, 23.06.2005 - I ZB 15/05
Ein Schriftsatz, in dem ein postulationsfähiger Rechtsanwalt innerhalb der Berufungsfrist unter Angabe der Parteien und des bereits für die Berufungsinstanz vergebenen Aktenzeichens die Vertretung des Berufungsklägers, der zuvor eine von ihm selbst unterzeichnete Berufungsschrift eingereicht hat, anzeigt sowie die Einreichung einer Berufungsbegründung ankündigt, genügt den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO.
ZPO § 519 Abs. 2
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BGH, 06.12.2006 - IV ZB 20/06
Eine Berufung darf nicht mehr wegen Mängel bei den Formerfordernissen des § 519 Abs. 2 ZPO verworfen werden, wenn sich diese Mängel über einen Abgleich mit den erstinstanzlichen Prozessakten vor Ablauf der Berufungsfrist als unschädlich erweisen.
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BGH, 25.11.1999 - III ZB 50/99
Weist das erstinstanzliche Gericht die Klage ab, weil der erhobene Anspruch nicht fällig geworden und zudem verjährt sei, so enthält der letztere Klageabweisungsgrund, weil nur deswegen die Klage als endgültig und nicht nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen worden ist, eine zusätzliche, die Einlegung der Berufung für sich genommen rechtfertigende Beschwer des Klägers. In einem solchen Falle ist die unbeschränkt eingelegte Berufung nicht schon deshalb unzulässig, weil der Kläger mit der Berufungsbegründung die Richtigkeit des landgerichtlichen Urteils nur bezüglich der Bejahung des Verjährungseintritts, nicht auch hinsichtlich der Ablehnung der Fälligkeit in Frage stellt.
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BGH, 24.06.1999 - I ZR 164/97
Der Zulässigkeit einer Berufung steht grundsätzlich nicht entgegen, daß das Rechtsmittel bereits vor Zustellung des Urteils vollständig und abschließend begründet worden ist.
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
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BGH, 11.07.2002 - VII ZR 261/00
Die formellen Anforderungen an eine Berufungsbegründung müssen auch dann erfüllt sein, wenn sich die Berufung lediglich gegen die Entscheidung über eine zur Aufrechnung gestellte Forderung wendet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 389/ 98, NJW 2002, 1417).
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a. F.
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BGH, 06.05.1999 - III ZR 265/98
Zu den inhaltlichen Erfordernissen einer Berufungsbegründung.
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
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BAG, 08.09.1998 - 3 AZR 368/98
Verlängerung der Begründungsfrist für eine selbständige Anschlußberufung
Wer eine selbständige Anschlußberufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO eingelegt hat, muß sie innerhalb der Frist für die Begründung der Hauptberufung begründen (§ 522 a Abs. 2 ZPO). Die Frist des § 519 Abs. 2 ZPO steht ihm nicht zur Verfügung. Die besondere Begründungsfrist des § 522 a Abs. 2 ZPO kann nicht eigenständig verlängert werden. Nach Ablauf der Frist für die Begründung der Hauptberufung bleibt dem Berufungsbeklagten nur die Möglichkeit einer erneuten Anschließung, bei der es sich notwendigerweise um eine unselbständige Anschlußberufung nach § 522 Abs. 1 ZPO handelt.
