Rechtsprechung zu § 519 ZPO
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BGH, 09.04.2008 - VIII ZB 58/06
Zur Zulässigkeit der Berufung einer Partei, wenn zwar nicht aus der Berufungsschrift dieser Partei, wohl aber aus der beim Berufungsgericht bereits vorliegenden Berufung der Gegenseite und der deren Berufungsschrift beigefügten Abschrift des angefochtenen Urteils innerhalb der Berufungsfrist erkennbar ist, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter ist.
ZPO § 519 Abs. 2
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BGH, 15.06.2000 - I ZR 231/97 - Schiedsstellenanrufung
a) Eine Berufung gegen eine Verurteilung zur Zahlung ist hinreichend begründet, wenn geltend gemacht wird, daß der Klageantrag wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung (hier: Durchführung des durch § 16 UrhWG vorgeschriebenen Schiedsstellenverfahrens) unzulässig ist.
b) Erhebt eine Verwertungsgesellschaft eine auf Vertrag gestützte Zahlungsklage, bedarf es grundsätzlich keiner vorherigen Anrufung der Schiedsstelle nach § 16 Abs. 1 UrhWG.
c) Dagegen ist die Erfüllung der Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann erforderlich, wenn eine Verwertungsgesellschaft Schadensersatz nur in der Form fordert, daß die sich nach ihrem Tarif ergebende Vergütung nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch die Schiedsstelle gezahlt oder bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden soll.
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2; UrhWG § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1 und 2
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BGH, 04.10.1999 - II ZR 361/98
Zu den Anforderungen, die an den Inhalt einer Berufungsbegründung zu stellen sind.
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
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BGH, 18.07.2007 - XII ZB 31/07
a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Berufungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 1990 - XII ZB 134/ 89 - FamRZ 1990, 995 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/ 05 - FamRZ 2005, 1537; BGH Beschluss vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/ 01 - NJW 2002, 1352).
b) Eine Berufung ist auch dann wirksam eingelegt, wenn ihre "Durchführung" von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht wird. Denn dann wird regelmäßig nicht die Einlegung der Berufung unter den Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt, sondern der Berufungskläger behält sich für den Fall der Versagung der Prozesskostenhilfe die Rücknahme der Berufung vor (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/ 04 - FamRZ 2004, 1553).
c) Selbst wenn die Berufung oder die Berufungsbegründung ursprünglich nur durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt und somit noch nicht wirksam erhoben war, kann der Berufungsführer die Bedingung nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO durch auslegungsbedürftige Erklärung gegenüber dem Berufungsgericht zurücknehmen.
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BGH, 13.01.2004 - VI ZB 53/03
Wird in der Berufungsschrift eine Partei fälschlich als Klägerin und Berufungsführerin bezeichnet, so ist bei den gebotenen strengen Anforderungen an eine eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers regelmäßig davon auszugehen, daß die so bezeichnete Partei der Rechtsmittelführer ist, wenn sich nicht aus anderen Umständen Gegenteiliges mit der erforderlichen Klarheit ergibt.
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2
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BGH, 11.07.2003 - V ZR 233/01
a) Wird in der Berufungsschrift ein gegnerischer (einfacher) Streitgenosse als Berufungsbeklagter bezeichnet, der andere dagegen nicht, ist das Rechtsmittel gegenüber dem Nichtbezeichneten unzulässig, wenn Zweifel an seiner Inanspruchnahme als Rechtsmittelbeklagter verbleiben.
b) Bei der Prüfung, ob das Rechtsmittel auch gegen einen nicht als Berufungsbeklagten bezeichneten Streitgenossen eingelegt ist, hat das Berufungsgericht, wenn rechtlich beide Möglichkeiten in Frage kommen, nicht darauf abzustellen, welche aus der Sicht des Rechtsmittelklägers die zweckmäßigere ist.
c) Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gerichts zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten schließt nicht das Gebot ein, die Interessen der nachlässigen Partei zu Lasten des Gegners zu wahren; im Zweifel ist derjenigen Auslegung einer prozessualen Erklärung der Vorzug zu geben, die den Belangen der Partei, der kein Normverstoß anzulasten ist, gerecht wird.
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BGH, 04.02.2002 - II ZR 214/01
Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel der Berufung sein.
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Fassung: 3. Dezember 1976
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BGH, 24.01.2000 - II ZR 172/98
Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung.
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
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BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98
a) Ein Gesellschafterbeschluß, Ersatzansprüche gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer einer GmbH geltend zu machen (§ 46 Nr. 8 GmbHG), kann formlos durch entsprechende Absprache bei einem Zusammentreffen der Gesellschafter gefaßt werden.
b) Die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH schulden dieser grundsätzlich keinen Schadensersatz aus § 43 Abs. 2 GmbHG oder aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit § 266 StGB, wenn sie ihr einvernehmlich handelnd Vermögen entziehen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird (Fortführung von BGHZ 119, 257; 122, 333, 336).
c) Zu Lasten des Stammkapitals gehende Auszahlungen an einen oder mehrere Gesellschafter sind gemäß § 31 Abs. 1, 2 GmbHG von diesen zu erstatten; die übrigen haften dafür auch bei Mitwirkung an der Transaktion - vom Fall einer Existenzgefährdung der GmbH abgesehen - regelmäßig nur unter den Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG (Klarstellung gegenüber BGHZ 93, 146). Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft im Streitfall die GmbH.
d) Beschränkt der erstinstanzlich verurteilte Beklagte seine Berufung zunächst auf einen abtrennbaren Teil des erstinstanzlichen Streitgegenstandes sowie auf eine erstmals in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung gegen die Klagforderung, so kann er deren Entstehen insgesamt nicht mehr aus Gründen in Frage stellen, die er bis zum Ablauf der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mitgeteilt hat.
BGB § 823 (B) BGB; StGB § 266; GmbHG §§ 46 Nr. 8, 31 Abs. 3, 43 Abs. 2, 3
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BGH, 17.07.2008 - V ZB 151/07
Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das erstinstanzliche Urteil einer Nachprüfung durch das höhere Gericht zu unterstellen, kommt auch dann zweifelsfrei zum Ausdruck, wenn die beschwerte Partei, statt unmittelbar Berufung einzulegen, versehentlich deren Zulassung beantragt.
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2
