Rechtsprechung zu § 52 ZPO
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BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98

Ergibt sich im Berufungsverfahren, daß der in erster Instanz sachlich unterlegene (Berufungs-) Kläger schon seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung prozeßunfähig ist - bzw. verbleiben in dieser Richtung nicht ausräumbare Zweifel -, so ist nicht die Berufung als unzulässig zu verwerfen, sondern die Klage als unzulässig abzuweisen (Klarstellung zu BGHZ 110, 294).

ZPO §§ 51, 511

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BGH, 06.12.2006 - XII ZR 97/04

Zur Prozesstrennung haupt- und hilfsweise erhobener Klagen in der Revisionsinstanz, wenn über diese wegen des gesetzlichen Verbindungsverbots des § 640 c Abs. 1 Satz 1 ZPO in den Vorinstanzen nicht einheitlich hätte verhandelt und entschieden werden dürfen.

ZPO §§ 145 Abs. 1, 260, 640 c Abs. 1 Satz 1

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BGH, 21.10.2004 - IX ZB 205/03

Entscheidet das erstinstanzliche Gericht durch Zwischenurteil, daß eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 17 AnfG oder § 240 ZPO eingetreten sei, kann der Kläger die Entscheidung wie ein Endurteil mit der Berufung anfechten, soweit er geltend macht, der erhobene Anspruch betreffe nicht die Insolvenzmasse und sei nicht auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz gerichtet (Fortführung des Beschlusses vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/ 03, WM 2004, 1656).

AnfG § 17; ZPO § 240, § 303, § 511

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BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 449/02

Zulässigkeit einer Klage nach Löschung der beklagten GmbH

Tatbestand: Die klagende Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe VVaG (im folgenden: ZVK), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, die nach näherer Maßgabe der tariflichen Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) ...

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BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 448/02

Zulässigkeit einer Klage nach Löschung der beklagten GmbH

1. Eine GmbH bleibt im Passivprozeß auch nach ihrer Löschung parteifähig, wenn sie möglicherweise noch einen Ersatzanspruch gegen den Liquidator gem § 73 Abs. 3 GmbHG hat.

2. Eine vor der Löschung erteilte Prozeßvollmacht besteht fort.

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BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 733/98

Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner Prozeßfähigkeit zu tragen, da ihn insoweit eine "objektive" Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von Sachverständigengutachten, zu erheben, um Zweifel an der Prozeßfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine "subjektive" Beweisführungslast (im Anschluß an BGH, Urteil vom 09. 01. 1996 - VI ZR 94/ 95 - NJW 1996, 1059 m. w. N.).

War der Kläger bei Erteilung der Prozeßvollmacht prozeßfähig, schadet es nicht, wenn er später prozeßunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozeßvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozeß und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 08. 02. 1993 - II ZR 62/ 92 - BGHZ 121, 263, 266).

ZPO § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 86, § 579 Abs. 1 Nr. 4

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