Rechtsprechung zu § 521 ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
19
BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99
1. Ist den Parteien bei Erklärung der Auflassung irrtümlich eine unschädliche Parzellenverwechslung unterlaufen, hat der Kläger lediglich Anspruch auf Erteilung einer der Form des § 29 GBO entsprechenden, die Falschbezeichnung richtigstellenden, Erklärung (Identitätserklärung). Der Übergang von einer Auflassungsklage zur Klage auf Abgabe der Identitätserklärung, die beide auf denselben Kaufvertrag gestützt werden, stellt keine Klageänderung, sondern eine qualitative Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar.
2. Wird im Falle der materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft verfahrenswidrig ein Teilversäumnisurteil gegen einzelne Streitgenossen erlassen, erwächst dieses in formeller und materieller Rechtskraft, wenn es nicht von einem der betroffenen Streitgenossen angefochten wird. Ergeht gegen die übrigen Streitgenossen ein streitiges Urteil, hindert eine hiergegen von einem Streitgenossen eingelegte Berufung nur den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils (im Anschluß an Senat, BGHZ 131, 376 ff). Diejenigen Streitgenossen, gegen die das rechtskräftige Teilversäumnisurteil ergangen ist, sind daher in der Berufungsinstanz nicht als Partei beteiligt. Gegen sie kann keine unselbständige Anschlußberufung eingelegt werden.
3. Übersehen Parteien, die sich auf den lastenfreien Übergang eines Grundstücks einigen, das Bestehen einer möglicherweise valutierten Hypothek, führt dies regelmäßig nicht zu einer fehlenden Einigung über den Kaufpreis. Ungeregelt bleibt lediglich, ob und unter welchen Voraussetzungen der Käufer Beseitigung des Rechtsmangels verlangen kann.
4. Hat ein Grundstückskäufer lediglich aufgrund einer den Vertragsparteien bei Erklärung der Auflassung irrtümlich unterlaufenen Parzellenverwechslung kein Eigentum erworben, kommt eine Durchbrechung der Verjährung nach § 472 Abs. 2 ZGB in Betracht, wenn der Kaufvertrag vollständig abgewickelt worden ist und die Parteien über mehr als 20 Jahre davon ausgegangen sind, der Eigentumswechsel sei wirksam vollzogen worden.
ZPO §§ 62, 256, 264 Nr. 2, 521; BGB § 155; EGBGB Art. 231 § 6; ZGB DDR §§ 472, 474
von
19
BGH, 04.04.2000 - VI ZR 264/99
a) Im Wege der unselbständigen Anschlußberufung kann die Klage auch dann nicht auf einen bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erweitert werden, wenn der Versuch des Klägers, den Dritten im ersten Rechtszug in den Prozeß einzubeziehen, daran gescheitert ist, daß das erstinstanzliche Gericht einen auf die Klageerweiterung gerichteten Schriftsatz nicht an den Dritten zugestellt hat.
b) Zu den Voraussetzungen, unter denen es einem auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer im Hinblick auf sein bei den Regulierungsverhandlungen gezeigtes Verhalten verwehrt sein kann, sich im Rechtsstreit auf fehlende Passivlegitimation zu berufen.
von
19
BGH, 26.01.2005 - XII ZB 163/04
Verliert ein zulässig erhobenes Anschlußrechtsmittel seine Wirkung durch Rücknahme des Rechtsmittels, sind dem Rechtsmittelkläger im Regelfall auch die Kosten des Anschlußrechtsmittels aufzuerlegen (im Anschluß an BGHZ 4, 229, 233 ff.; 80, 146, 150; 100, 383, 390).
von
19
BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00
a) Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei begründetem Anlaß über den gegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie dessen kurze Verjährung zu belehren, entfällt, wenn ein anderer Rechtsanwalt namens des Mandanten den Regreßanspruch rechtzeitig anmeldet.
b) Eine Anschlußrevision ist unzulässig, die einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem von dieser erfaßten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht.
BRAO § 51; ZPO § 556
von
19
BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06
Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung. Sie ist daher auch dann zu beachten, wenn der Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen Gunsten ergangene erstinstanzliche Entscheidung aufrechterhalten wissen will, indem er die Klage nach einem nach Fristablauf erteilten Hinweis des Berufungsgerichts auf einen anderen Klagegrund stützt.
ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2
von
19
BGH, 14.12.1999 - XI ZB 18/99
Gründe: I. Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. April 1999, durch das die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 119. 940, 35 DM und zur Erteilung von Auskunft verurteilt worden ist, ist der Klägerin am 14. Mai 1999 und der Beklagten am 11. Mai 1999 zugestellt ...
von
19
BSG, 23.06.1998 - B 4 RA 33/97 R
Zulässigkeit der unselbständigen Anschlußberufung - Gegenstand des Berufungsverfahrens
Tatbestand: Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, nach § 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) höheres tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen.
von
19
BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 69/97 R
Arbeitslosenhilfe - Aufhebung - Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge - weiteres Krankenversicherungsverhältnis - Familienversicherung - Verfassungsmäßigkeit - Anschlußberufung
Der Versicherte hat den Beitrag zur Krankenversicherung nach § 157 Abs. 3a AFG auch dann zu erstatten, wenn er ohne den rechtsgrundlosen Arbeitslosenhilfe-Bezug in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert gewesen wäre.
von
19
BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 111/05
Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage
Die Betriebsparteien können wegen des Tarifvorbehalts in § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keine Regelungen über die Weitergabe von Tariferhöhungen treffen. Sie sind jedoch nicht gehindert zu regeln, ob und inwieweit Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen angerechnet werden können.
von
19
BGH, 11.10.2005 - XI ZR 398/04
a) Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung (im Anschluss an BGHZ 102, 332).
b) Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts bei einem Gericht ist Prozesshandlungsvoraussetzung und muss im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung gegeben sein.
c) Anders als im Fall des Fehlens einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift und der Prüfung, ob Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung dieses Schriftsatzes eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten sowie seinen Willen ergeben, für den Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und ihn bei Gericht einzureichen, müssen die Rechtsmittelvoraussetzungen, wenn das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verwirft, sondern aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, - erst - nach dem Erkenntnisstand am Schluss dieser mündlichen Verhandlung gegeben sein.
