Rechtsprechung zu § 523 ZPO
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BGH, 25.03.1999 - VII ZR 434/97

Kündigt der Berufungskläger in der Berufungsbegründung an, sein Geschäftsführer werde demnächst abberufen und werde als Zeuge zu streitigem Sachvortrag zur Verfügung stehen, so kann das Berufungsgericht den in mündlicher Verhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des inzwischen abberufenen Geschäftsführers als Zeugen nicht nach §§ 523, 296 Abs. 2, § 282 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückweisen, auch wenn bei rechtzeitiger Mitteilung der Zeuge hätte vorbereitend geladen werden können.

ZPO §§ 523, 296 Abs. 2, § 282 Abs. 2

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BGH, 06.05.1999 - IX ZR 250/98

Der Kläger kann das erstinstanzliche Urteil nicht mit der Berufung in der Weise anfechten, daß er den weiterverfolgten Klageanspruch in erster Linie auf einen neuen Lebenssachverhalt und hilfsweise auf den erstinstanzlichen Klagegrund stützt (Anschluß an BGH, Urt. v. 14. Februar 1996 - VIII ZR 68/ 95, NJW-RR 1996, 765 unter Aufgabe von BGH, Beschl. v. 9. November 1995 - IX ZB 65/ 95, NJW 1996, 320).

ZPO §§ 263, 511, 523

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BGH, 22.04.1999 - IX ZR 352/98

Zur Frage, ob sich der Streitgegenstand ändert, wenn der Steuerberater eine Vergütung für die Neuerstellung der Buchführung des Mandanten verlangt, und zwar im ersten Rechtszuge "als Vorarbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses" gemäß § 35 Abs. 3 StBGebV und im Berufungsverfahren "als Vorarbeiten zur Erstellung der Überschußrechnung" nach § 25 Abs. 2 StBGebV.

ZPO §§ 263, 523

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BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

a) Mit dem in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Merkmal der Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz ist die entsprechende Zulassungsschranke der §§ 523, 263 ZPO in der bis zum 31. Januar 2001 geltenden Fassung unverändert in das neue Berufungsrecht übernommen worden. Zu den Tatsachen, auf die gemäß § 533 Nr. 2 ZPO eine Klageänderung gestützt werden kann, weil sie das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, gehören auch solche, die bereits in erster Instanz vorgetragen waren, von dem erstinstanzlichen Gericht aber als unerheblich beurteilt worden sind und deshalb im Urteilstatbestand keine Erwähnung gefunden haben; kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts aufgrund der Klageänderung auf diese Tatsachen an, bestehen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und verpflichten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/ 03, BGHZ 158, 295, 309 f.).

b) Das Gericht verletzt seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO, wenn es ohne vorherigen Hinweis eine Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers abweist, nachdem es zuvor durch eine Beweisaufnahme zu erkennen gegeben hat, dass es die Klage für schlüssig hält.

ZPO §§ 533 Nr. 1 und 2, 139 Abs. 2

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BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 733/00

Klageänderung - leitender Angestellter - Leiter der Revisionsabteilung

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung und um verschiedene Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz rechtshängig gemacht hat.

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BGH, 15.03.2007 - V ZB 170/06

Die Terminsgebühr für die Berufungsinstanz (RVG-VV Nr. 3202) entsteht nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist. In diesem Fall kann die Terminsgebühr auch nicht durch eine Besprechung der Rechtsanwälte ohne Beteiligung des Gerichts entstehen (Fortführung von Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 110/ 06, Rdn. 19).

RVG VV Nr. 3202, Vorbemerkung 3 Abs. 3

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BGH, 11.10.2000 - VIII ZR 321/99

1. Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn der Kläger mit dem Hauptantrag nicht die Beseitigung der durch das erstinstanzliche Urteil geschaffenen Beschwer erstrebt, aber seinen in erster Instanz geltend gemachten Klageanspruch hilfsweise weiterverfolgt.

2. Zur Frage des Formzwangs bei einseitiger Abhängigkeit eines Vertrages über den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen von einem Grundstücksvertrag, wenn beide Verträge in getrennten notariellen Urkunden niedergelegt sind.

ZPO § 519; BGB § 313; GmbHG § 15

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BGH, 20.03.2000 - II ZR 250/99

Eine Klageänderung liegt nicht vor, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft den zunächst auf eine Aufhebungsvereinbarung gestützten Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in zweiter Instanz, weil er die Aufhebungsvereinbarung nunmehr für nichtig hält, unmittelbar auf die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zur Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens gründet.

ZPO § 263

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BGH, 10.11.1999 - I ZB 13/97 - Ketof/ETOP

Zur Frage der Verwechslungsgefahr von für rezeptpflichtige Arzneimittel eingetragenen Marken.

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2

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BVerfG, 26.10.1999 - 2 BvR 1292/96

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung von Vorbringen in einem Zivilprozeß als verspätet.

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