Rechtsprechung zu § 523 ZPO
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BGH, 18.05.1999 - X ZR 105/96
Das Berufungsgericht ist nicht in jedem Fall verpflichtet, eine drohende Verzögerung des Rechtsstreits infolge verspäteten Vorbringens durch vorbereitende Zeugenladung auszugleichen. Die vorbereitende Ladung von acht Zeugen zu einem umfangreichen Prozeßstoff darf als unzumutbar angesehen werden.
ZPO § 528 Abs. 2
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BGH, 06.05.1999 - III ZR 265/98
Zu den inhaltlichen Erfordernissen einer Berufungsbegründung.
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
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BGH, 24.02.1999 - XII ZR 155/97
Verfolgt der Unterhaltsberechtigte mit der Berufung die Erhöhung, der Unterhaltspflichtige mit der Anschlußberufung die Herabsetzung des in erster Instanz nur teilweise zuerkannten Unterhalts weiter und stellt der Unterhaltsberechtigte zur Anschlußberufung des Gegners keinen Zurückweisungsantrag, so kann nicht teilweise durch streitiges, teilweise durch Versäumnisurteil entschieden werden.
ZPO § 301
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BVerfG, 22.02.1999 - 1 BvR 2486/97
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung neuer Beweisanträge in der Berufungsinstanz nach § 528 Abs. 2 ZPO.
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BGH, 02.02.1999 - VI ZR 25/98
Hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihm ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so ist er durch das Urteil nicht beschwert und kann es nicht mit dem alleinigen Ziel eines höheren Schmerzensgeldes anfechten (im Anschluß an BGHZ 132, 341, 350 ff.).
Will sich der Kläger die Möglichkeit eines Rechtsmittels offen halten, so muß er den Betrag nennen, den er auf jeden Fall zugesprochen haben will und bei dessen Unterschreitung er sich als nicht befriedigt ansehen würde.
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BGH, 07.12.1998 - II ZR 382/96
Die Wirkung einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung, daß nämlich die Gesellschaft bzw. - im Falle ihres Konkurses - der Konkursverwalter das Grundstück nutzen darf, endet, sofern das überlassene Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet war, in entsprechender Anwendung von §§ 146 ff. ZVG, 1123, 1124 Abs. 2 BGB mit dem Wirksamwerden des im Wege der Zwangsverwaltung erlassenen Beschlagnahmebeschlusses (Klarstellung zu BGHZ 109, 55, 66), ohne daß es eines weiteren Tätigwerdens des Zwangsverwalters bedarf.
GmbHG §§ 30 - 32 b; BGB §§ 1123, 1124; ZVG §§ 146, 152 Abs. 2, 57 a
