Rechtsprechung zu § 524 ZPO
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BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06
Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung. Sie ist daher auch dann zu beachten, wenn der Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen Gunsten ergangene erstinstanzliche Entscheidung aufrechterhalten wissen will, indem er die Klage nach einem nach Fristablauf erteilten Hinweis des Berufungsgerichts auf einen anderen Klagegrund stützt.
ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2
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BGH, 30.04.2003 - V ZB 71/02
a) Der Berufungsbeklagte hat die Wahl, ob er sich der Berufung des Gegners anschließt oder ob er, falls die Voraussetzungen des § 511 ZPO gegeben sind, eigenständig Berufung einlegt. Nur im ersteren Fall verliert der Angriff gegen das Urteil seine Wirkung, wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4 ZPO).
b) Die Möglichkeit, Anschlußberufung einzulegen, besteht auch innerhalb der für den Berufungsbeklagten offenen Frist zur Einlegung einer eigenständigen Berufung.
c) Zur Auslegung einer "selbständigen Anschlußberufung", die innerhalb der für eine eigenständige Berufung laufenden Frist eingelegt worden ist.
ZPO § 524
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BGH, 06.07.2005 - XII ZR 293/02
Auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage kann die Anschlußberufung nach Ablauf der Einlegungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erweitert werden, soweit die Erweiterung durch die fristgerecht eingereichte Anschlußberufungsbegründung gedeckt ist.
ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2
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BGH, 22.05.2001 - X ZR 21/00
Einverständnis der Parteien im Sinne von § 524 Abs. 4 ZPO liegt nicht vor, wenn zunächst nur eine Partei ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt hat und erst nach deren Widerruf die andere Partei ihre Zustimmung erklärt.
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BGH, 07.02.2006 - XII ZB 175/06
Der Berufungskläger hat nach Rücknahme seiner Berufung regelmäßig auch dann die Kosten einer unselbständigen Anschlussberufung zu tragen, wenn diese innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt und nur wegen der verspätet eingegangenen Begründung als unselbständige Anschlussberufung zu behandeln war (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/ 04 - FamRZ 2005, 513).
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BGH, 24.10.2007 - IV ZR 12/07
Für die Zulässigkeit der Anschlussberufung gilt bei Gesetzesänderungen das Prozessrecht in der Fassung, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung maßgeblich ist.
ZPO § 524
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BGH, 26.01.2005 - XII ZB 163/04
Verliert ein zulässig erhobenes Anschlußrechtsmittel seine Wirkung durch Rücknahme des Rechtsmittels, sind dem Rechtsmittelkläger im Regelfall auch die Kosten des Anschlußrechtsmittels aufzuerlegen (im Anschluß an BGHZ 4, 229, 233 ff.; 80, 146, 150; 100, 383, 390).
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BGH, 25.09.2007 - X ZR 60/06
a) Wird die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist zurückgenommen, tritt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils mit der Rücknahme ein.
b) Der Grundsatz, dass bei Verletzung eines immateriellen Schutzrechts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Schadensersatzanspruch zwischen einer der drei möglichen Berechnungsarten gewählt werden kann, ist dahin eingrenzend zu konkretisieren, dass der Verletzte dieses Wahlrecht dann verliert, wenn über seinen Schadensersatzanspruch bereits für ihn selbst unangreifbar nach einer Berechnungsart entschieden worden ist.
ZPO § 322, § 516 Abs. 2, § 524 Abs. 4, § 522 Abs. 1 a. F.; BGB § 249
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BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 5/04
a) Verbindet der Vermieter von Wohnraum die Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung mit einer Klage auf Zahlung der erhöhten Miete, so bestehen im Berufungsverfahren gegen die Zulässigkeit der Zahlungsklage jedenfalls dann keine Bedenken (mehr), wenn der Mieter in erster Instanz verurteilt worden ist, der Mieterhöhung zuzustimmen, und diese Verurteilung vor der Berufungsverhandlung über die Zahlungsklage in Teilrechtskraft erwachsen ist.
b) Die zweimonatige Kündigungssperre für den Wohnraumvermieter nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt auch dann, wenn der Mieter rechtskräftig verurteilt worden ist, einer rückwirkenden Mieterhöhung zuzustimmen.
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BGH, 25.01.2001 - VII ZR 32/99
Entscheidet ein Einzelrichter, der sich selbst dazu bestimmt hat, so liegt der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 1 ZPO vor.
