Rechtsprechung zu § 525 ZPO
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BGH, 12.01.2006 - VII ZR 73/04

Passt der im ersten Rechtszug erfolgreiche Kläger in der Berufungsinstanz seinen Antrag dahin an, dass er statt des ursprünglich geforderten Kostenvorschusses nunmehr Kostenerstattung geltend macht, ist dies jedenfalls dann ohne Anschlussberufung zulässig, sofern der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung den im angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag nicht übersteigt.

ZPO §§ 525, 264 Nr. 3

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BGH, 09.07.2004 - V ZB 6/04

a) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 € erreicht, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden. Daran hat sich durch das ZPO-Reform-Gesetz nichts geändert.

b) Will das Berufungsgericht von der Festsetzung des Streitwerts durch das erstinstanzliche Gericht abweichen und den Streitwert und mit diesem die Beschwer niedriger ansetzen, muß es den Kläger nach §§ 525, 139 Abs. 2, 3 ZPO darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern.

ZPO § 511 Abs. 2, § 522 Abs. 1

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BGH, 13.07.2000 - I ZR 49/98

Wird im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ein Tatsachenvortrag der Parteien als unstreitig bezeichnet, so hat das Berufungsgericht davon auszugehen, daß das entsprechende Vorbringen in erster Instanz nicht bestritten wurde. Es ist dadurch aber nicht gehindert, neues, davon abweichendes Tatsachenvorbringen der Parteien zu berücksichtigen und zu prüfen, da der Rechtsstreit gemäß § 525 ZPO vor dem Berufungsgericht in den durch die Anträge bestimmten Grenzen neu verhandelt wird.

Hält der Frachtführer, der im allgemeinen für eine ordnungsgemäße Ablieferung des Gutes bei dem bestimmungsgemäßen Empfänger verantwortlich ist, eine Mitwirkung des Versenders bei der Erfüllung seiner Verpflichtung durch Vornahme bestimmter Sicherheitsmaßnahmen für erforderlich, so muß er dies zum Gegenstand des Beförderungsvertrages machen. Die Nichtbefolgung eines einseitigen Verlangens des Frachtführers begründet in der Regel weder ein Verschulden des Versenders i. S. von Art. 17 Abs. 2 CMR noch eine Obliegenheitsverletzung, die grundsätzlich zu einer Mithaftung nach Art. 17 Abs. 5 CMR führen kann.

CMR Art. 17 Abs. 2 und 5; ZPO § 314

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BGH, 08.06.2004 - IX ZR 281/03

Entscheidet das Berufungsgericht durch Zwischenurteil, daß eine Unterbrechung des Verfahrens fortdauere, weil die als Kläger auftretende Partei den Rechtsstreit nicht wirksam aufnehmen könne, so ist eine solche Entscheidung für die davon beschwerte Partei wie ein Endurteil mit der Revision anfechtbar.

ZPO § 240, § 303, § 525, § 542 Abs. 1

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BGH, 21.03.2007 - XII ZR 136/05

Wird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide Parteien Revision ein, kann eine der Revisionen auch durch getrennten Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückgewiesen werden.

ZPO § 552 a

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BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

a) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung außer den von dem erstinstanzlichen Gericht als wahr oder unwahr festgestellten Tatsachen solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, weil sie offenkundig oder gerichtsbekannt, ausdrücklich zugestanden oder unstreitig waren, oder weil sie sich aus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben.

b) Konkrete Anhaltpunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich auch aus neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ergeben, wenn diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/ 03).

c) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d. h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die von dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, von dem erstinstanzlichen Gericht jedoch erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden und aus einem von diesem mit zu verantwortenden Grund in erster Instanz nicht geltend gemacht worden sind (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/ 03).

d) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, daß nach § 139 ZPO gebotene Hinweise des erstinstanzlichen Gerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz Anlaß gegeben hätten (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/ 03).

e) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO schließt die Berücksichtigung solcher tatsächlichen Umstände, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits der Partei bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in der Berufungsinstanz aus.

f) Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO sind auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen; § 533 ZPO findet auf sie keine Anwendung.

g) Das Berufungsgericht darf seiner rechtlichen Beurteilung eines nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO geänderten Klageantrags nicht nur die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag festgestellten Tatsachen zugrunde legen, sondern auf den gesamten erstinstanzlichen Prozeßstoff zurückgreifen; kommt es dabei aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts auf Tatsachen an, die in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt worden sind, bestehen Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht zu eigenen Feststellungen berechtigt und verpflichtet.

ZPO § 264 Nr. 2, Nr. 3, § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 531 Abs. 2 Satz 1, § 533

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BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05 - Sammlung Ahlers

1. a) Kunsthändler i. S. des § 26 UrhG ist jeder, der aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken beteiligt ist. Hierzu zählt auch, wer Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken berät und hierfür eine von der Höhe des Kaufpreises abhängige Provision beansprucht.

b) Der Auskunftsanspruch des Künstlers gegen den Kunsthändler oder Versteigerer gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG (F: 10. 11. 1972) setzt ebenso wie der Folgerechtsanspruch des Künstlers gegen den Veräußerer gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG (F: 10. 11. 1972) voraus, dass die Weiterveräußerung zumindest teilweise im Inland erfolgt ist.

c) Unter Weiterveräußerung i. S. des § 26 UrhG ist nicht allein das dingliche Verfügungsgeschäft, sondern das gesamte, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ebenso wie das dingliche Verfügungsgeschäft umfassende Veräußerungsgeschäft zu verstehen (im Anschluss an BGHZ 126, 252, 259 - Folgerecht bei Auslandsbezug).

d) Bei Unterzeichnung des Kaufvertrags durch einen Vertragspartner im Inland ist der erforderliche Inlandsbezug gegeben.

2. Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 11. 10. 1974 - V ZR 25/ 73, NJW 1975, 39; Aufgabe von BGH, Urt. v. 10. 2. 1971 - VIII ZR 208/ 69, WM 1971, 383, 384 und Urt. v. 21. 10. 1981 - VIII ZR 212/ 80, NJW 1982, 172).

UrhG § 26; ZPO § 167

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BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07

a) Bei Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/ 04, WM 2007, 876 ff.).

b) Rechtsfolge einer etwaigen Verletzung einer Aufklärungspflicht über die allgemeinen Folgen eines Mietpoolbeitritts kann lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten oder Mindereinnahmen sein, die sich durch die Mietpoolbeteiligung ergeben, nicht hingegen ein Anspruch auf Rückabwicklung sämtlicher Verträge (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/ 04, WM 2007, 876, 878, Tz. 21).

c) Da Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse prüfen und ermitteln, kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung der Bank gegenüber dem Kreditnehmer ergeben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/ 04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41).

BGB a. F. §§ 123, 276

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BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07

a) Zu den Voraussetzungen der objektiven Evidenz unrichtiger Angaben im Sinne des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/ 04, BGHZ 168, 1 ff.).

b) Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Schadensersatzansprüchen, die auf vorvertragliches Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines konkreten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt gestützt sind.

BGB §§ 123, 276, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

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BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06

a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen können die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools treffen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/ 04, WM 2007, 876 ff.).

b) Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung solcher spezifischen Risiken des konkreten Mietpools.

BGB a. F. §§ 123, 276

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