Rechtsprechung zu § 530 ZPO
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BGH, 16.12.2004 - VII ZR 16/03

1. Schließen die Parteien eines Werkvertrags einen Aufhebungsvertrag, nachdem die Werkleistung unmöglich geworden ist, bestimmt sich die Vergütung des Unternehmers nicht nach § 649 BGB. Beruht die Unmöglichkeit auf einem von dem Besteller gelieferten Stoff, richtet sich die Vergütung nach § 645 BGB.

2. a) Die HOAI ist öffentliches Preisrecht. Sie regelt den preisrechtlichen Rahmen, in dem Honorarvereinbarungen zulässig sind (Anschluß an BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 380/ 00, BauR 2001, 1926).

b) Vereinbaren die Parteien in Anlehnung an die HOAI mehrere Faktoren, nach denen die Vergütung des Architekten berechnet werden soll, kann nicht daraus, daß einer der vereinbarten Berechnungsfaktoren von der HOAI abweicht, geschlossen werden, daß die Honorarvereinbarung unwirksam ist. Es ist zu ermitteln, welches Honorar sich unter Anwendung der gesamten von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen ergibt und ob dieses Honorar in dem von der HOAI zugelassenen Rahmen liegt.

3. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens ist auch nach dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses gemäß §§ 530, 296 ZPO nur dann zulässig, wenn die Zulassung zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde und die Verspätung nicht entschuldigt ist.

4. Die Fragen, welche Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 bis 6 HOAI anrechenbar sind, welche Honorarzone anwendbar ist, wie erbrachte Leistungen zu bewerten sind und ob die Berechnung eines Architektenhonorars den Grundlagen der HOAI entspricht, sind Rechtsfragen. Diese Fragen sind vom Gericht auf der vom Sachverständigen ermittelten Tatsachengrundlage zu beantworten. Die rechtliche Beurteilung darf das Gericht nicht dem Sachverständigen überlassen.

BGB a. F. § 645; HOAI § 4, § 10 Abs. 2 bis 6; ZPO § 359, §§ 530, 296

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BGH, 19.10.1999 - XI ZR 308/98

a) Nach Abstandnahme vom Urkundenprozeß in der Berufungsinstanz darf die Sachdienlichkeit einer Aufrechnung, wenn überhaupt, nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen verneint werden.

b) Bei mehreren hintereinander hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen ist die Sachdienlichkeit für jede Aufrechnungsforderung gesondert zu prüfen.

ZPO § 530

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BGH, 06.04.2004 - X ZR 132/02

Daß die Prüfung einer erstmals in der Berufungsinstanz auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegründeten Einwendung die Entscheidung verzögern würde, rechtfertigt es nicht, die Geltendmachung der Gegenforderung als nicht sachdienlich anzusehen, wenn deren Berücksichtigung zur endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet (hier: Wechsel des Bestellers vom Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln des Werks zur Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs).

ZPO a. F. § 530 Abs. 2

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BGH, 11.06.2003 - VIII ZR 332/02

Zur Substantiierung des Vortrages, eine Kaufpreisforderung sei durch Verrechnung erfüllt worden.

BGB §§ 362 Abs. 1, 433 Abs. 2

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BGH, 20.06.2000 - IX ZR 81/98

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Sicherungsnehmer bei der Verwertung von Sicherungsgut (hier: Grundpfandrechte) willkürlich zum Nachteil eines Drittsicherungsgebers (hier: einer Sicherungsabtretung) handelt.

BGB §§ 398, 1147, 1192, 242 Be

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BGH, 02.04.2004 - V ZR 107/03

Sind bei einem durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Vertrag mehrere Personen Vertragspartner des Vertretenen, so müssen sie, sofern sich aus ihrem Innenverhältnis nichts anderes ergibt, sämtlich an einer Aufforderung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB mitwirken.

Das Berufungsgericht darf auch nach einer Zurückverweisung der Sache neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen. Ist von dem Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO zugelassener Tatsachenvortrag (Ausgangsvortrag) unschlüssig, muß das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung ergänzendes, zur Schlüssigkeit des Ausgangsvortrags führendes Parteivorbringen auch dann unberücksichtigt lassen, wenn die Partei vor der Zurückverweisung keine Gelegenheit erhalten hatte, ihren Ausgangsvortrag zu ergänzen.

BGB § 177 Abs. 2 Satz 1; ZPO (2002) § 531 Abs. 2

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BGH, 10.06.2008 - XI ZR 348/07

Wird ein Verbraucher von seinem langjährigen Steuerberater in einer Haustürsituation zum Fondsbeitritt geworben, so ist diese der kreditgewährenden Bank nicht zuzurechnen, wenn zwischen ihr und dem Vermittler kein "Näheverhältnis" bestand.

HWiG § 1

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BGH, 27.05.2008 - XI ZB 41/06

Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung.

ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2

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BVerfG, 19.07.2007 - 1 BvR 650/03

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen der Duldung eines Überbaus geführten Zivilprozess.

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BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 271/06

Personalakte - Aufbewahrung von Gesundheitsdaten

1. Der Arbeitnehmer hat gemäß §§ 12, 862, 1004 BGB Anspruch auf Beseitigung der ungeschützten Aufbewahrung seiner Gesundheitsdaten in der Personalakte. Denn hierdurch wird in sein durch Art. 1 und 2 GG gewährleistetes allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, sensible Daten über den Arbeitnehmer in besonderer Weise aufzubewahren. Sie sind gegen zufällige Kenntnisnahme, etwa durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag, zu schützen. Der informationsberechtigte Personenkreis ist zu beschränken.

2. Dem steht nicht das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Vollständigkeit der Personalakte entgegen. Denn die Personalakte bleibt vollständig. Bei berechtigtem Anlass können der Umschlag geöffnet und die Daten eingesehen werden.

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