Rechtsprechung zu § 538 ZPO
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BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 563/05
Aufnahme eines Kündigungsschutzprozesses nach Unterbrechung wegen Insolvenzeröffnung
1. Ein Kündigungsschutzrechtsstreit wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, weil eine Kündigungsschutzklage immer die Insolvenzmasse betrifft, da sie den Weg für vermögensrechtliche Ansprüche ebnet.
2. Betrifft eine Bestandsschutzstreitigkeit (Einhaltung der Kündigungsfrist) lediglich einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung, so kann der Rechtsstreit nur nach Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens wieder aufgenommen werden.
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BGH, 06.10.2006 - V ZR 282/05
a) § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist auf den Fall einer öffentlichen Zustellung, deren Voraussetzungen für das Gericht erkennbar nicht vorlagen, nicht entsprechend anwendbar (Ergänzung von BGHZ 153, 189).
b) Lagen die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung für das Gericht erkennbar nicht vor, werden Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen nicht in Gang gesetzt (Bestätigung von BGHZ 149, 311).
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
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BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 426/04
Kündigungsschutzklage - allgemeine Feststellungsklage - Streitgegenstand
Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Wirksamkeit der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 30. Juni 2003.
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BAG, 19.04.2005 - 9 AZR 188/04
Auskunft - Dienstfahrzeug - Privatnutzung - Kfz-Kosten
Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Auskunft über die Kosten des vom Kläger benutzten Dienstfahrzeugs.
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BGH, 01.02.2005 - X ZR 112/02
Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Vorschußklage gegen den Werkunternehmer erfaßt auch spätere Erhöhungen der Forderung, sofern sie denselben Mangel betreffen. Das gilt unabhängig davon, ob der Erhöhungsbetrag von vornherein in die Vorschußforderung hätte einbezogen werden können oder ob sich zwischenzeitliche Kostensteigerungen ergaben oder neue Erkenntnisse zu einem größeren Schadensumfang führen (Fortführung von BGH, Urt. v. 10. 11. 1988 - VII ZR 140/ 87, NJW-RR 1989, 208; BGHZ 66, 138, 141, 142; 149, 272, 274).
Die pauschale Erwägung, es sei nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, erstinstanzlich nicht geschaffene Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten, kann eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Gericht des ersten Rechtszugs gemäß § 539 ZPO nicht begründen.
BGB a. F. §§ 209 Abs. 1, 633; BGB §§ 204 Abs. 1, 637 Abs. 3; ZPO § 539 a. F.
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BGH, 08.12.2004 - IV ZR 223/03
Der Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch geltend gemacht werden, ohne daß es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme.
Zur Auslegung einer an die Ausübung des Pflichtteilsrechts anknüpfenden Verwirkungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, wenn ein Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes nach dem erstversterbenden Ehegatten auf sich überleitet und geltend macht.
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BGH, 22.11.2004 - NotZ 23/04
Ein nach mündlicher Verhandlung ergangener Beschluß des Notarsenats (hier im gerichtlichen Vorschaltverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO) ist "nicht mit Gründen versehen", wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verhandlung vollständig schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschlußformel verkündet oder die Entscheidung insgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Anschluß an BGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/ 00 - NJW-RR 2001, 1642).
BNotO § 50 Abs. 3 Satz 3, § 111 Abs. 4; BRAO § 40 Abs. 4, § 41; FGG § 16, § 27 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 547 Nr. 6
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BGH, 28.10.2004 - VII ZR 385/02
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Bauvertrag "… Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen bei Abnahme erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen, wenn diese Mängel nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Abnahme der … (Auftragnehmerin) gegenüber schriftlich vorgebracht werden. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren, sind ausgeschlossen, wenn sie vom Auftraggeber nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erkennbarkeit schriftlich gegenüber der … (Auftragnehmerin) vorgebracht werden" verstößt auch bei Verwendung im kaufmännischen Bereich gegen § 9 AGBG und ist unwirksam.
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BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03
a) Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Erstattung von Auslagen, die ihm zur Erfüllung einer Verfügung der Finanzverwaltung, Steuererklärungen und Bilanzen für den Schuldner zu erstellen, entstanden sind, kann nicht mit der Erwägung verneint werden, eine solche Verfügung sei bei masselosen Verfahren rechtswidrig.
b) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, mit der Erledigung steuerlicher Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse erfordern oder dem Umfang nach über das hinausgehen, was mit der Erstellung einer Steuererklärung allgemein verbunden ist, einen Steuerberater zu beauftragen.
c) Hat der Insolvenzverwalter von der Finanzverwaltung die Aufforderung erhalten, umfangreiche steuerliche Tätigkeiten zu erbringen, und ist der Fiskus trotz eines Hinweises des Verwalters auf die Masseunzulänglichkeit nicht bereit, die Verfügung zurückzunehmen, so steht dem Insolvenzverwalter bei Kostenstundung ein Anspruch auf Erstattung der den Umständen nach angemessenen Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters als Auslagen aus der Staatskasse zu.
d) Der Insolvenzverwalter kann auf den Erstattungsanspruch aus der Staatskasse einen Vorschuß nach den Regeln verlangen, die für die Entnahme von Auslagen aus der Masse gelten.
e) Das Rechtsbeschwerdegericht, das eine rechtsfehlerhafte zweitinstanzliche Entscheidung aufhebt, ist befugt, die Zurückverweisung in die erste Instanz auszusprechen, sofern das Beschwerdegericht ohne den Rechtsfehler vernünftigerweise ebenso verfahren wäre.
InsO § 4a, § 63; InsVV § 4 Abs. 1, Abs. 2, § 9; AO § 34 Abs. 3; ZPO § 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3
