Rechtsprechung zu § 538 ZPO
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BGH, 06.07.2004 - X ZR 171/02

a) Das Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ ist nicht schon dann erfüllt, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine schriftliche Erklärung abgibt, nachdem sie vom Inhalt der von der anderen Partei verwendeten, den Gerichtsstand regelnden Formularklausel Kenntnis erhalten hat.

b) "Gepflogenheiten" im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ setzen eine tatsächliche Übung voraus, die auf einer Einigung der Vertragsparteien beruht; sie können die Schriftform ersetzen, jedoch nicht die Einigung.

Lugano-Übereinkommen Art. 17 Abs. 1 Satz 2

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BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 301/03

Internationale Zuständigkeit für Betriebsrenten

1. Der für § 29 ZPO maßgebliche Erfüllungsort ist dem nach deutschem internationalem Privatrecht anzuwendenden materiellen Recht zu entnehmen (lex causae).

2. Nach § 269 BGB besteht bei Arbeitsverhältnissen in der Regel ein einheitlicher Erfüllungsort. Er gilt grundsätzlich auch für Versorgungsansprüche. Die Besonderheiten der zugesagten Versorgung können jedoch dazu führen, dass der Erfüllungsort für die Versorgungsleistungen vom früheren gewöhnlichen Arbeitsort abweicht.

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BGH, 12.03.2004 - V ZR 37/03

Wird ein Urteil entgegen § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verkündet, den Parteien aber zum Zwecke der Verlautbarung förmlich zugestellt, so liegt eine bloß fehlerhafte Verlautbarung vor, die die Wirksamkeit der Entscheidung nicht berührt.

Ein im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten Verkündungstermin erlassenes Anerkenntnisurteil kann den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen.

ZPO § 310; GG Art. 103 Abs. 1

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BAG, 17.02.2003 - 5 AZB 37/02

Rechtsweg

Im Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 GVG ist eine Zurückverweisung der Rechtssache vom Landesarbeitsgericht an das Arbeitsgericht unzulässig.

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BGH, 13.02.2003 - III ZR 176/02

a) Zum Begriff des Wohnungsgartens im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG.

b) Darf eine auf der Kleingartenparzelle errichtete, im Eigentum des Pächters stehende Baulichkeit von diesem nach der Überleitungsvorschrift des § 20a Nr. 8 BKleingG weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden, so handelt es sich bei dieser Parzelle auch dann nicht um einen Wohnungsgarten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKleingG, wenn dem Pächter im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Baulichkeit nach dem Wohnraumlenkungsrecht der DDR eine Zustimmung zum Wohnungstausch erteilt worden war.

c) Der Verpächter kann auch dann ein angemessenes Wohnlaubenentgelt nach § 20a Nr. 8 Satz 2 BKleingG verlangen, wenn es sich bei der zu Wohnzwecken genutzten Baulichkeit um ein Eigenheim im Sinne des DDR-Rechts handelt, das nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG der Sachenrechtsbereinigung unterliegt.

BKleingG § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 20a Nr. 8

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BGH, 28.11.2002 - VII ZR 270/01

a) Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist.

b) Die Gefahr der Widersprüchlichkeit kann in geeigneten Fällen in der Berufungsinstanz dadurch beseitigt werden, daß über eine Vorfrage ein Zwischenfeststellungsurteil gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ergeht.

c) Die Fristsetzung mit Kündigungsandrohung gemäß § 643 Abs. 1 BGB kann nur durch einen bevollmächtigten Vertreter wirksam erfolgen.

d) Eine nach Fristablauf erteilte Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters ist wirkungslos.

ZPO §§ 301, 256 Abs. 2; BGB § 643

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BAG, 16.05.2002 - 2 AZR 688/00

Staatenimmunität

Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz darüber, ob der beklagte Staat der deutschen Gerichtsbarkeit für eine Klage unterliegt, mit der sich der Kläger gegen mehrere Abmahnungen, eine Anweisung des Arbeitgebers und eine Kündigung wendet.

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BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00

a) Wer nach Art. 233 § 2 a EGBGB zum Besitz eines Grundstücks berechtigt war (Sachenrechtsmoratorium), kann von dessen Eigentümer Ersatz der auf das Grundstück gemachten notwendigen, nicht aber anderer Verwendungen verlangen.

b) Das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB steht einer nach dem Unternehmensgesetz der DDR gegründeten Kreditgenossenschaft zu, in die die Genossenschaftsbank Berlin den Besitz eines Grundstücks zur Nutzung des Bankgebäudes eingebracht hat.

EGBGB Art. 233 § 2 a; BGB §§ 994, 996

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BGH, 12.07.2001 - I ZR 40/99 - Laubhefter

1. Als nicht hinreichend bestimmt ist ein Unterlassungsantrag anzusehen, der auf das Verbot des Inverkehrbringens einer Vorrichtung gerichtet ist, die "nach Farbe, Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der Bauteile, technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem Klagemodell geeignet" ist. Daran ändert auch der in dem Antrag enthaltene Hinweis nichts, daß sich die Unterlassungspflicht insbesondere auf näher bezeichnete Teile der Vorrichtung erstrecken soll, die "zusammen das verwechslungsfähige Gesamtbild prägen und damit das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen", sofern diese Bauteile wiederum so allgemein oder unbestimmt beschrieben sind, daß ihre Benennung zur Verdeutlichung der untersagten Wettbewerbshandlung nichts Entscheidendes beiträgt.

2. Zu den beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für technische Erzeugnisse (hier: Laubhefter für den Weinbau) geltenden Besonderheiten.

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4; UWG § 1

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BGH, 23.05.2001 - VIII ZR 51/00

Zur arglistigen Täuschung durch den Erwerber eines Restitutionsanspruchs, der es vor Abschluß des Abtretungsvertrages übernommen hatte, die Belange der Veräußerin in deren Namen gegenüber dem Amt für offene Vermögensfragen wahrzunehmen, und ihr für die Durchsetzbarkeit des Anspruchs - und damit auch für dessen Bewertung - wesentliche Informationen vorenthielt.

BGB § 123 Abs. 1

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