Rechtsprechung zu § 538 ZPO
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BGH, 24.05.2000 - III ZR 300/99
Hat das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts bejaht und im übrigen die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen, so ist die Revision gegen die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit unzulässig. Das gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht und der Beklagte mit teilweise denselben Einwendungen die Wirksamkeit dieser Abrede wie die Begründetheit der Klageforderung bekämpft.
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BGH, 09.05.2000 - KZR 1/99
Aussetzungszwang
a) Zu den Voraussetzungen einer Zurückverweisung durch das Berufungsgericht.
b) Durch die Neuregelung in § 87 Abs. 1 Satz 2 GWB n. F. ist die Zuständigkeit eines Nichtkartellgerichts für ein vor dem 1. Januar 1999 anhängig gewordenes Verfahren entfallen, in dem sich eine kartellrechtliche Vorfrage stellt, in dem aber unter Geltung des alten Rechts keine Aussetzung mehr ausgesprochen worden ist.
ZPO §§ 539, 540, 261 Abs. 3 Nr. 2; GWB § 87 Abs. 1 Satz 2 (F: 26. August 1998); GWB § 96 Abs. 2 (F: 24. September 1980)
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BGH, 17.02.2000 - IX ZR 436/98
Zum Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Notar wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung.
BGB § 852 Abs. 1
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BGH, 01.12.1999 - I ZR 226/97 - Der blaue Engel
In der Abbildung eines Doppelgängers, der einer berühmten Person täuschend ähnlich sieht, liegt ein Bildnis dieser Person. Das gleiche gilt, wenn der Eindruck, es handele sich um die berühmte Person, nicht aufgrund einer Ähnlichkeit der Gesichtszüge, sondern auf andere Weise (hier durch Nachstellen einer berühmten Szene mit Marlene Dietrich aus dem Film "Der blaue Engel") erzeugt wird. Die Abbildung der nachgestellten Szene kann dann nur mit Einwilligung der berühmten Person und nach deren Tod in den folgenden zehn Jahren nur mit Einwilligung der Angehörigen zu Werbezwecken verwendet werden.
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BGH, 05.05.1999 - XII ZR 184/97
a) Einem Ehegatten, der im gesetzlichen Güterstand der DDR gelebt und nach dem Beitritt keine Erklärung zur Fortgeltung dieses Güterstandes gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB abgegeben hat, kann bei Scheidung der Ehe nach dem Beitritt gegen den anderen Ehegatten ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR zustehen.
b) Für die Bemessung dieses Ausgleichsanspruchs ist auf den Wert des Alleinvermögens zum Stichtag 3. Oktober 1990 abzustellen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/ 92 - FamRZ 1993, 1048).
c) Zur Frage der Erledigung des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage.
