Rechtsprechung zu § 542 ZPO
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BGH, 19.04.2007 - I ZB 47/06 - Consulente in marchi
Ob die Kosten, die in einem Markenverletzungsverfahren für die Tätigkeit eines italienischen consulente in marchi aufgewendet worden sind, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG festgesetzt werden können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob der consulente in marchi in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann.
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BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 3219/06
Gründe: Verfassungsbeschwerde und Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind gegen seine Verurteilung durch die Zivilgerichte im Verfügungsverfahren auf Unterlassung einer Äußerung gerichtet.
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BGH, 23.01.2007 - VI ZR 146/06
Zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen für die Abwägung der Verursachungsbeiträge nach einem Verkehrsunfall in ländlicher Gegend infolge eines Verstoßes gegen das Gebot des Fahrens mit angepasster Geschwindigkeit und einer Fahrbahnverschmutzung durch Viehtrieb.
StVO §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 2; BGB § 254
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BVerfG, 03.01.2007 - 1 BvR 1936/05
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung eines Presseunternehmens als urheberrechtliche Störerin wegen eines in ihre redaktionelle Berichterstattung eingebundenen Hyperlinks.
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BGH, 26.10.2006 - I ZR 20/04
Das schuldhafte Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes (nautisches Verschulden), für das die Haftung des Verfrachters nach § 607 Abs. 2 Satz 1 HGB ausgeschlossen ist, umfasst auch vorsätzliche oder fahrlässige Verhaltensweisen eines Besatzungsmitglieds, die - im weiteren Verlauf nicht mehr vom menschlichen Willen gesteuert (hier: Einschlafen des Wachhabenden) - zum Schadenseintritt führen.
HGB § 607 Abs. 2 Satz 1
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BGH, 06.07.2006 - IX ZB 261/04
a) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden (dynamische Verweisung).
b) Die Berufung kann auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen werden.
BEG § 209 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 und 3
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BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 2622/05
Gründe: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Abweisung einer Verfügungsklage des Beschwerdeführers auf Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung.
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BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04
Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Verwirkung - Ausschlussfristen
1. Für Angehörige eines Rettungsdienstes ist regelmäßig ein Nachtzuschlag in Höhe von 10 % des Arbeitsverdienstes iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG angemessen.
2. Einseitige Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen, die nur für den Arbeitnehmer zum Anspruchsverlust führen, widersprechen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung und sind deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
3. Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen, weil der Arbeitnehmer Verbraucher iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB ist.
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BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04
a) Seit der Eröffnung der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozeßnovelle 2002 kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Daß die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht der Auslegung durch das Revisionsgericht nicht entgegen.
b) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens ist folgende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:
"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet."
BGB §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 12 a, 315 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 546; KrW-/ AbfG Bln §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1
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BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1664/04
Gründe: I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. In dem Ausgangsverfahren haben ...
