Rechtsprechung zu § 542 ZPO
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BVerfG, 26.04.2005 - 1 BvR 1924/04

Gründe: I. Die Beschwerdeführer haben im Ausgangsverfahren die Unwirksamkeit ihrer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geltend gemacht und wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss ...

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BGH, 06.04.2005 - V ZB 25/04

a) Bei der Richterablehnung hat der Gegner der ablehnenden Partei die Stellung eines Verfahrensbeteiligten. Die Entstehung und die Erstattung seiner Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren richten sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen. Sie sind insbesondere nicht davon abhängig, daß der Anwalt einen Schriftsatz eingereicht hat.

b) Der im Hauptsacheverfahren tätige Anwalt ist in der Regel als beauftragt anzusehen, die Partei auch im Beschwerdeverfahren einer Richterablehnung zu vertreten.

ZPO § 46 Abs. 2, § 91 Abs. 1 und 2; BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1

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BGH, 21.10.2004 - IX ZR 59/04

Die Voraussetzungen eines Restitutionsgrundes können auch dann gegeben sein, wenn der Restitutionskläger nachträglich eine Urkunde auffindet, die ihn veranlaßt, eine gegnerische Tatsachenbehauptung aus dem Vorprozeß erstmals zu bestreiten.

ZPO § 580 Nr. 7b

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BGH, 23.09.2004 - IX ZR 137/03

1. Wird der armen Partei ein bei dem beauftragten Rechtsanwalt angestellter Anwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet, so kommt ein Anwaltsvertrag mit letzterem spätestens dadurch zustande, daß der Anwalt im Einverständnis mit der Partei tätig wird.

2. a) Hat die arme Partei vor der Beiordnung eines angestellten Rechtsanwalts dem Prinzipal ein Mandat erteilt, besteht dieser Vertrag auch nach der Beiordnung fort, wenn nichts anderes vereinbart ist.

b) Der angestellte Anwalt haftet in einem solchen Fall nur für eigene Pflichtverletzungen nach der Beiordnung.

3. Das Revisionsgericht kann einen unzulässigen, weil unbestimmten Leistungsantrag in einen Feststellungsantrag umdeuten, wenn das Feststellungsinteresse des Klägers ohne weitere tatsächliche Feststellungen bejaht werden kann.

BGB § 675 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 559

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BAG, 18.08.2004 - 5 AZR 623/03

Versäumnisurteil im Berufungsverfahren

Gemäß § 539 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen, wenn der Berufungsbeklagte nicht erscheint und der Berufungskläger gegen ihn ein Versäumnisurteil beantragt. Soweit es der Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen. Andernfalls ist die Berufung zurückzuweisen. Umstände, die für die Unrichtigkeit des Vorbringens des Berufungsklägers sprechen könnten, sind nicht zu berücksichtigen.

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BGH, 22.06.2004 - XI ZR 90/03

Auch wenn durch das angefochtene Urteil nur über den Grund des Anspruchs entschieden worden ist, setzt eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges einen entsprechenden Antrag einer Partei voraus.

Die Überweisungsbank trifft ausnahmsweise eine Rückfragepflicht gegenüber dem Auftraggeber, wenn sich der Verdacht eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht durch dessen Vertreter aufdrängen muß.

ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; BGB a. F. § 276

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BGH, 09.10.2003 - VII ZR 335/02

Der Streitgegenstand einer Werklohnklage ändert sich nicht dadurch, daß eine neue Schlußrechnung vorgelegt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/ 01).

Es handelt sich nicht um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der prozeßrechtlichen Präklusionsvorschriften, wenn eine Partei im Laufe des Verfahrens die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch erst schafft und alsdann in den Prozeß einführt.

ZPO § 263, § 296

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BVerfG, 09.05.2003 - 1 BvR 114/03

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die beschlussmäßige Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des ...

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BGH, 30.04.2003 - IV ZR 336/02

Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt auch dann, wenn sie sich gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil richtet, einen Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20. 000 € voraus.

EGZPO § 26 Nr. 8

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BGH, 08.10.2002 - VI ZB 27/02

Die Wiedereinsetzung bleibt trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Ausgangsgericht unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

ZPO §§ 238 Abs. 3, 574

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