Rechtsprechung zu § 546 ZPO
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BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03

Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält.

ZPO § 513 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 546

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BGH, 28.03.2006 - VI ZR 46/05

1. Der Importeur eines in großer Stückzahl aus China importierten technischen Arbeitsmittels (hier: Tapetenkleistermaschine) ist verpflichtet, das Gerät zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu untersuchen, ob die Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB führen, wenn es bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts (hier: Reinigung) zu einem Körperschaden des Verwenders kommt.

2. Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen.

BGB § 823 Abs. 2; GSG § 3 Abs. 1; ZPO §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1, 546

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BGH, 20.09.1999 - II ZB 12/99

Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann weder angefochten noch vom Bundesgerichtshof nachgeprüft und abgeändert werden.

ZPO § 546 Abs. 1

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BGH, 31.07.2001 - XI ZR 217/01

Im Falle einer hilfsweisen Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung stellt es keine der Rechtskraft fähige und deshalb für den Beklagten mit einer zusätzlichen Beschwer verbundene Entscheidung dar, wenn das Gericht die hilfsweise Aufrechnung - zu Recht oder zu Unrecht - in Anwendung von § 390 Satz 2 BGB für unzulässig erklärt.

ZPO §§ 322 Abs. 2, 390 Satz 2, 546 Abs. 1; GKG § 19 Abs. 3

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BGH, 19.10.2000 - I ZR 176/00

Hat das Berufungsgericht auch über Kosten entschieden, die für einen durch Anerkenntnis oder übereinstimmende Erledigungserklärungen erledigten Teil des Rechtsstreits entstanden sind (§§ 91a, 93 ZPO), ist dieser Teil des Berufungsurteils im Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Das entsprechende Kosteninteresse muß daher auch bei der Bemessung des Wertes der Beschwer außer Betracht bleiben.

ZPO § 546 Abs. 2, §§ 91a, 93

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BGH, 03.05.2000 - IV ZR 258/99

Bei einem auf den Fortbestand eines Krankentagegeldvertrages gerichteten Feststellungsantrag sind vom Versicherungsnehmer behauptete, aber nicht eingeklagte Tagegeldansprüche für die Berechnung der Beschwer mit 50 % zu berücksichtigen und der Regelbeschwer in Höhe der dreieinhalbfachen Jahresprämie hinzuzurechnen.

ZPO §§ 3, 9, 546 Abs. 2

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BGH, 08.02.2000 - VI ZR 283/99

Bei einem Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer in der Revisionsinstanz haben solche neuen Tatsachen außer Betracht zu bleiben, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts zu einer Wertänderung geführt haben.

ZPO § 546 Abs. 2

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BGH, 22.07.2004 - III ZR 359/03

a) Eine Pflanze kann ihre Eigenschaft als Gartengewächs dadurch verlieren, daß in einem größeren Gebiet ihr feldmäßiger Anbau derart im Vordergrund steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/ 55 - LM ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191). Dies gilt auch für Spargel.

b) Spargel ist kein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG.

BJagdG § 32 Abs. 2 Satz 1

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BGH, 15.11.2001 - I ZR 264/99

Betrifft der vom Berufungsgericht für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung in den Entscheidungsgründen angeführte und dort nur auf eine Partei bezogene Grund beide Parteien, soweit sie unterlegen sind, in gleicher Weise, so ist der Ausspruch im Tenor, nach dem die Zulassung der Revision uneingeschränkt erfolgt ist, als maßgeblich anzusehen.

ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a. F.

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BGH, 20.06.2000 - VI ZR 2/00

Ein Ergänzungsurteil unterliegt der selbständigen Anfechtung. Jedoch ist die Revision dagegen nur statthaft, wenn sie zugelassen worden ist oder die nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderliche Beschwer durch das Ergänzungsurteil selbst gegeben ist.

ZPO § 321

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