Rechtsprechung zu § 546 ZPO
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BGH, 23.04.1999 - V ZR 142/98

a) Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung.

b) § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG begründet einen Anspruch des Restitutionsberechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Herausgabe von Nutzungen, die dieser aus Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnissen ab dem 1. Juli 1994 gezogen hat.

c) § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG kann auf andere Gebrauchsvorteile, etwa auf durch Eigennutzung erlangte Vorteile, nicht entsprechend angewendet werden.

d) Die Beschränkung der Herausgabepflicht auf gezogene Nutzungen aus Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist verfassungsgemäß.

ZPO § 546 Abs. 1; VermG § 7 Abs. 7 Satz 2

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BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

a) Seit der Eröffnung der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozeßnovelle 2002 kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Daß die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht der Auslegung durch das Revisionsgericht nicht entgegen.

b) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens ist folgende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:

"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet."

BGB §§ 307 Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 12 a, 315 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 546; KrW-/ AbfG Bln §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1

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BGH, 01.10.2001 - II ZR 217/01

Wird nicht nur ein Auskunftsbegehren, sondern eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, bemißt sich die Beschwer des Klägers nicht nur nach einem Bruchteil des Wertes des Hauptanspruchs.

ZPO §§ 3, 254, 546 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99

a) Die beklagte Partei ist beschwert, wenn sie die endgültige Klageabweisung erstrebt, die Klage jedoch mangels Fälligkeit der Forderung nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird.

b) Dem Auftraggeber kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen, wenn von vornherein feststeht, daß der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und die Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, daß eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist.

c) Die nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages zum Zwecke der Abrechnung erbrachter Leistungen erforderliche nachträgliche Aufgliederung in Einzelleistungen und kalkulierte Preise muß in der Regel die Gesamtleistung erfassen. Etwas anderes kann gelten, wenn im Zeitpunkt der Kündigung nur noch geringfügige Leistungen nicht erbracht sind.

ZPO § 546; BGB § 631

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BGH, 14.10.1999 - III ZR 203/98

Die Klausel "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht" in den AGB einer Mobilfunkanbieterin ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Juni 1985 - VIII ZR 238/ 84 = NJW 1985, 2329).

AGBG § 9 A, § 11 Nr. 15 b

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BAG, 27.01.2004 - 1 AZR 105/03

Beschwerdewert und Zulässigkeit der Berufung - übertarifliche Vergütung und Tariflohnerhöhung - Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Auswirkungen einer Tariflohnerhöhung auf die Höhe der monatlichen Vergütung des Klägers.

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BVerfG, 19.12.2000 - 1 BvR 1684/99

Gründe: I. Im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren ging es vor dem Oberlandesgericht um die Frage, ob die Klage des Beschwerdeführers im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO noch "demnächst" ...

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BGH, 15.02.2000 - X ZR 127/99 - Urteilsbeschwer bei Stufenklage

Für den Wert der Beschwer ist bei einer Stufenklage allein der Auskunftsanspruch maßgebend, wenn das Urteil lediglich über diesen entscheidet und die Sache wegen des Zahlungsanspruchs an die Vorinstanz zurückverweist.

ZPO vor § 1/ Rechtsmittel

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BGH, 26.10.1999 - VI ZR 322/98

Läßt sich aus mitgeteilten wahren Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlußfolgerung ziehen, so ist jedenfalls eine bewußt unvollständige (Presse-) Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlußfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann (Anschluß an BGH, Urteile v. 30. Januar 1979 - VI ZR 163/ 77 - NJW 1979, 1041 und vom 9. November 1965 - VI ZR 276/ 64 - NJW 1966, 245, 246).

BGB §§ 823 G Abs. 1, 1004

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BGH, 07.02.2008 - III ZR 307/05

Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses ist regelmäßig das Versorgungsunternehmen. Das gilt auch dann, wenn aufgrund des § 10 Abs. 6 AVBWasserV nach den Versorgungsbedingungen der Anschlussnehmer Eigentümer der Hausanschlussleitung wird, dem Wasserversorgungsunternehmen jedoch weiterhin die Unterhaltung der Leitung obliegt (Ergänzung zum Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/ 06 - NJW-RR 2007, 823).

HPflG § 2; AVBWasserV § 10

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