Rechtsprechung zu § 547 ZPO
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BGH, 16.10.2006 - II ZR 101/05
Ist ein sog. Protokollurteil des Berufungsgerichts nur von dem Senatsvorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und können die fehlenden Unterschriften der beiden beisitzenden Richter (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wegen Ablaufs der insoweit maßgeblichen fünfmonatigen Höchstfrist für die Rechtsmitteleinlegung (§ 548 ZPO) nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, so stellt das einen absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO dar (im Anschl. an BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 243/ 04, NJW 2006, 1881 Tz 16 f.).
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BAG, 20.12.2006 - 5 AZB 35/06
Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils
Das Berufungsurteil eines Landesarbeitsgerichts ist iSv. § 72b Abs. 1 ArbGG vollständig abgefasst, wenn es den formalen Anforderungen der §§ 313 bis 313b ZPO, § 69 ArbGG entspricht. Genügen die tatsächlich vorhandenen Entscheidungsgründe nicht den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 547 Nr. 6 ZPO, kann dieser Mangel nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG geltend gemacht werden.
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BGH, 24.04.2001 - VI ZR 258/00
a) Im Rahmen einer Revision gemäß § 547 ZPO hat das Revisionsgericht den für die Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen und aufgrund des Beweisergebnisses unabhängig von der Beurteilung des Oberlandesgerichts die relevanten Feststellungen zu treffen.
b) Zu den Anforderungen an den Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO enthaltenen Angaben.
ZPO §§ 212 a; 547
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BGH, 28.04.2008 - II ZB 27/07
Der Beschluss des Berufungsgerichts, in dem die Berufung wegen Nichterreichens der erforderlichen Beschwer verworfen wird, muss den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen (Anschluss an Sen. Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/ 03, NJW-RR 2005, 78).
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BGH, 16.10.2006 - II ZR 7/05
In dem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Versorgungszusage, den die Witwe eines Vorstandsmitglieds gegen die Gesellschaft führt, wird diese nicht durch ihren Vorstand, sondern ausschließlich durch ihren Aufsichtsrat vertreten.
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BVerwG, 10.06.2005 - 1 B 149.04
Absoluter Revisionsgrund; Postulationsfähigkeit; Unterbrechung des Verfahrens; Vertretungszwang.
Hatte ein Beteiligter einen Prozessbevollmächtigten bestellt, dem die erforderliche Postulationsfähigkeit fehlt, so führt dies nicht dazu, dass der Beteiligte nicht nach Vorschrift des Gesetzes im Sinne von § 138 Nr. 4 VwGO vertreten war.
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BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
a) Die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern liegt gemäß § 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat (st. Rspr., vgl. BGHZ 130, 108, 110).
b) Die als (vermeintliche) gesetzliche Vertreter einer verklagten Genossenschaft in den Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind befugt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. RGZ 29, 408; BGHZ 143, 122).
c) Das Berufungsgericht darf die Sache nicht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung zur Endentscheidung - durch Abweisung der Klage als unzulässig - reif ist.
GenG § 39 Abs. 1; ZPO n. F. §§ 51, 547 Nr. 4, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
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BGH, 22.11.2004 - NotZ 23/04
Ein nach mündlicher Verhandlung ergangener Beschluß des Notarsenats (hier im gerichtlichen Vorschaltverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO) ist "nicht mit Gründen versehen", wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verhandlung vollständig schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschlußformel verkündet oder die Entscheidung insgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Anschluß an BGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/ 00 - NJW-RR 2001, 1642).
BNotO § 50 Abs. 3 Satz 3, § 111 Abs. 4; BRAO § 40 Abs. 4, § 41; FGG § 16, § 27 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 547 Nr. 6
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BGH, 19.05.2004 - XII ZR 270/02
Eine bei Verkündung nicht vollständig abgefaßte Entscheidung gilt als "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Sie ist dann auf eine Rüge der Parteien aufzuheben (Anschluß an den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OBG - NJW 1993, 2603).
