Rechtsprechung zu § 552 ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
24
BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 584/99
Urteil ohne Gründe - nachträgliche Zustellung
1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt mit Ablauf der Fünf-Monatsfrist der §§ 516, 552 ZPO nicht die Berufungs- bzw Revisionsfrist, sondern wegen Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (Bestätigung von BAG 5. März 1997 4 AZR 532/ 95 = BAGE 85, 208).
2. Wird innerhalb von 16 Monaten nach Verkündung das Urteil mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, so läuft ab Zustellung die Berufungs- bzw Revisionsfrist.
3. Bei einer späteren Zustellung des Urteils bleibt es bei der Frist von 17 Monaten nach §§ 516, 552 ZPO; § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (im Anschluß an BAG 23. November 1994 - 4 AZR 743/ 93 - AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 9).
von
24
BAG, 06.01.2004 - 9 AZR 680/02
Anforderungen an Revisionsbegründung
1. Eine nicht gem. § 551 Abs. 3 ZPO ordnungsgemäß begründete Revision ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das gilt gleichermaßen für Sach- und Verfahrensrügen.
2. Gem. § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO sind bei einer Sachrüge die Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die konkrete Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm ist nicht erforderlich. Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will.
3. Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge wegen übergangenen Beweisantritts muss nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht eine gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte zeitigen müssen. Erforderlich ist dabei die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und bei umfangreichen Schriftsätzen nach Seitenzahl.
4. Wird eine Verletzung der dem Landesarbeitsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) gerügt, muss im Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht dem Revisionskläger auf Grund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen, und welche weiteren erheblichen Tatsachen der Revisionskläger dann in der Berufungsinstanz vorgebracht hätte.
von
24
BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 350/99
Urteil ohne Gründe
Eine Überschreitung der fünfmonatigen Frist zur vollständigen Niederlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen liegt auch dann vor, wenn der letzte Tag der Fünfmonatsfrist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt und das vollständig abgefaßte Urteil erst am darauffolgenden Werktag von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wird.
von
24
BGH, 16.09.2008 - IX ZR 172/07
Wird ein in den Tatsacheninstanzen auf Insolvenzanfechtung gestützter Zahlungsanspruch im Revisionsrechtszug ausschließlich aus der wirksamen Leistungsannahme durch einen Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 2 BGB) hergeleitet, liegt, wenn die Leistungsannahme erst im Revisionsrechtszug genehmigt wird, eine Klageänderung vor, deren Verfolgung mangels einer Beschwer nicht alleiniges Ziel der Revision sein kann.
von
24
BAG, 14.11.2001 - 7 AZR 576/00
Arzt im Praktikum
Die Laufzeit eines Vertrags über die Tätigkeit eines Arztes im Praktikum ist auf die Höchstgrenze des § 57c Abs. 2 Satz 2 HRG nicht anzurechnen.
von
24
BGH, 08.07.2008 - VI ZR 259/06
Zur Haftung des Gynäkologen für den nach einer erfolglosen Tubensterilisation mittels Tubenligatur und streitiger Elektroagulation entstehenden Schaden.
von
24
von
24
BAG, 19.03.2008 - 5 AZR 442/07
Anforderungen an die Revisionsbegründung
Tatbestand: Der Kläger macht restliche Vergütungsansprüche geltend.
von
24
BAG, 28.02.2008 - 3 AZB 56/07
Rechtsbehelf vor Entscheidungszustellung - formelle Rechtskraft
Gründe: I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit eines Zwangsgeldes.
von
24
BAG, 26.09.2007 - 5 AZR 870/06
Annahmeverzugslohn nach einer Änderungskündigung
1. Der Arbeitnehmer kann die Annahme einer zumutbaren Arbeit allein dadurch böswillig unterlassen (§ 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG), dass er ein im Zusammenhang mit einer Kündigung erklärtes Änderungsangebot nicht nach § 2 KSchG unter Vorbehalt annimmt.
2. Erklärt der Arbeitgeber anschließend eine Beendigungskündigung, ohne die auf der Änderungskündigung beruhende Arbeitsmöglichkeit weiter anzubieten, endet das böswillige Unterlassen mit Ablauf der Kündigungsfrist.
