Rechtsprechung zu § 554 ZPO
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BGH, 22.11.2007 - I ZR 74/05

Auch unter der Geltung des § 554 ZPO ist eine Anschlussrevision unzulässig, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (Fortführung von BGHZ 148, 156, 159).

ZPO § 554

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BGH, 21.11.2001 - XII ZR 162/99

a) Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung, wenn der Revisionskläger die Revision ausschließlich auf neue Tatsachen stützt, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind.

b) Zur Aufrechnung mit einem - noch nicht titulierten - Anspruch auf Zugewinnausgleich gegenüber einem Anspruch auf anteilige Auszahlung des Veräußerungserlöses für einen früher gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand geschiedener Ehegatten (Anschluß an Senatsurteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/ 97 - FamRZ 2000, 355 ff.).

ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a; BGB §§ 387, 1378 Abs. 2

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BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 394/97

Verschwiegenheitspflicht, Unterlassungsansprüche

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer, der nicht durch ein den §§ 74 ff. HGB entsprechendes Wettbewerbsverbot gebunden ist, zu seinem Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Eine nachvertragliche Verschwiegenheits- sowie eine nachvertragliche Treuepflicht des Arbeitnehmers begründen für den Arbeitgeber regelmäßig gegen den ausgeschiedenen Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen (Bestätigung von BAG Urteil vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 558/ 91 - BAGE 73, 229 = AP Nr. 40 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel).

BGB §§ 823, § 826, 1004; HGB §§ 74 ff.; UWG §§ 1, 13 Abs. 4, 17; ZPO §§ 286, 301, 318, 320, 554 Abs. 3 Nr. 3b

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BGH, 23.02.2005 - II ZR 147/03

Zur Statthaftigkeit einer Anschlußrevision bei einseitiger Revisionszulassung durch das Berufungsgericht.

ZPO § 554

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BAG, 18.02.1999 - 8 AZR 735/97

Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. l Satz 2 GG) vermag keine ehrverletzenden Berichte über Tatsachen aus der Intimsphäre eines Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Eine Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld wegen Mittäterschaft oder Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung setzt die tatrichterliche Feststellung eines Tatbeitrags voraus.

BGB § 823 Abs. 1, § 830, 847, 1004; GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3

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BGH, 21.01.1999 - V ZB 31/98

Enthält die Mitteilung der Verfügung des Vorsitzenden, durch die die Berufungsbegründungsfrist verlängert wird, einen Fehler, aufgrund dessen die Frist um einen größeren Zeitraum verlängert scheint als verfügt ist, ist grundsätzlich der Wortlaut der Mitteilung maßgebend. Nur wenn der Fehler offensichtlich ist, ist das Vertrauen des Mitteilungsempfängers nicht zu schützen (Fortführung von BGH, Urt. v. 27. März 1963, VIII ZR 186/ 61, LM ZPO § 554 Nr. 30).

ZPO § 519 Abs. 1

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BAG, 15.05.2002 - 4 AZR 280/01

Revisionsbegründung - Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ab 1. Oktober 1999 Vergütung nach VergGr. V c BAT zusteht. Außerdem geht es darum, ob die vorzeitige Beendigung der befristeten Übertragung höherwertiger Tätigkeit wirksam ist.

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BGH, 20.12.2007 - III ZR 27/06

Nach Zulassung der Revision ist eine gesonderte Revisionsbegründung - sei es auch nur in Form einer Bezugnahme gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO - stets notwendig, und zwar auch dann, wenn bereits die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO für eine Revisionsbegründung erforderlichen Elemente enthält (entgegen BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/ 03 - NJW 2004, 2981).

ZPO § 544 Abs. 6 Satz 3, § 551 Abs. 3 Satz 2

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BAG, 21.08.2002 - 4 AZR 186/01

Revisionsbegründung: Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für den Monat April 1999 Anspruch auf weitere 138, 89 DM brutto hat.

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BAG, 30.05.2001 - 4 AZR 272/00

Anforderung an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Höhe einer Abfindung des Klägers für "Einkommensverluste durch tarifliche Veränderungen".

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