Rechtsprechung zu § 554 ZPO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
177
BAG, 30.05.2001 - 4 AZR 272/00
Anforderung an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Höhe einer Abfindung des Klägers für "Einkommensverluste durch tarifliche Veränderungen".
von
177
BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 608/99
Eingruppierung: Beratende Ingenieurin in Hauptfürsorgestelle
Tatbestand: Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.
von
177
BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 173/99
Unzulässige Revision
Tatbestand: Der 1957 geborene Kläger ist bei der Beklagten, der Verlegerin der Tageszeitung "Sächsische Zeitung", seit 1. Juli 1988 als Redakteur, zuletzt in der Lokalredaktion in beschäftigt. Nach einer Tätigkeit als Redakteur mehrerer Betriebszeitungen hatte der Kläger schon von 1984 bis 1985 ein ...
von
177
von
177
BFH, 02.06.2005 - III R 15/04
Ein Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG für ein behindertes Kind kann nicht nach § 33b Abs. 5 EStG auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU/ EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22. November 1995 I R 6/ 91, BFHE 180, 33, BStBl II 1997, 20).
EStG § 1 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 6, § 33, § 33b Abs. 1, 3 und 5 Satz 1, § 49; EStG 1994 § 50 Abs. 4
von
177
BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R
Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen - Nichtberücksichtigung der Auswirkungen des Risikostrukturausgleichs - neue Bundesländer - keine Anpassung des Vergütungsniveaus an alte Bundesländer - Anschlussrevision
Tatbestand: Der Rechtsstreit betrifft den Schiedsspruch des beklagten Landesschiedsamtes über die Gesamtvergütungen, die die zu 1. und 2. klagenden Ersatzkassen-Verbände (VdAK und AEV) für das Jahr 1997 der zu 3. klagenden Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zu gewähren haben. Im Revisionsverfahren ...
von
177
BAG, 15.05.2002 - 4 AZR 419/01
Revisionsbegründung - Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil
Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Klägerin über den 31. Januar 2000 hinaus aus VergGr. V c zu vergüten ist.
von
177
BAG, 22.08.2001 - 5 AZR 108/00
Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte bei Klassenfahrten
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind für die Dauer der Teilnahme an ganztägigen Klassenfahrten wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten (teilweise Aufgabe von Senat 20. November 1996 - 5 AZR 414/ 95 - BAGE 84, 335).
von
177
BAG, 27.01.2000 - 6 AZR 429/98
Dienstzeit - Grundwehrdienst bei DDR-Grenztruppen
1. Sind von einer mehrseitigen (hier dreiseitigen) Revisionsbegründungsschrift nur die erste Seite, die ua die Revisionsanträge enthält, und die letzte Seite, auf der sich ua die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten befindet, per Telefax rechtzeitig bei Gericht eingegangen, so steht dies der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen, wenn sich dem eingegangenen Teil des Textes der Revisionsbegründung entnehmen läßt, - daß die Revisionsanträge von der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten gedeckt sind, - in welchem Umfang das Berufungsurteil angefochten wird und - mit welchen Erwägungen die tragenden Gründe des Berufungsurteils bekämpft werden.
2. § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG, wonach die Zeit des Grundwehrdienstes als Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gilt, bezieht sich nicht auf den in der ehemaligen DDR abgeleisteten Grundwehrdienst.
von
177
BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 148/07
Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen
1. Leistet der Insolvenzschuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung iSv. § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO, kann der Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift fiktives Arbeitseinkommen zur Masse ziehen. Der Eröffnungsbeschluss wirkt wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Einzelvollstreckungsverfahren.
2. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst nicht die bis zu seiner Zustellung fiktiv aufgelaufenen Lohn- und Gehaltsrückstände.
