Rechtsprechung zu § 556 ZPO
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BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00
a) Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten bei begründetem Anlaß über den gegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie dessen kurze Verjährung zu belehren, entfällt, wenn ein anderer Rechtsanwalt namens des Mandanten den Regreßanspruch rechtzeitig anmeldet.
b) Eine Anschlußrevision ist unzulässig, die einen anderen Lebenssachverhalt betrifft als denjenigen der Revision und die mit dem von dieser erfaßten Streitgegenstand auch nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht.
BRAO § 51; ZPO § 556
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BGH, 07.12.2005 - XII ZR 94/03
a) Zur Berechtigung und Verpflichtung des Gerichts, den auf Abänderung eines Unterhaltstitels (§ 323 ZPO) klagenden Schuldner gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Möglichkeit der prozessualen Gestaltungsklage nach § 767 ZPO analog hinzuweisen, wenn es den abzuändernden Titel mangels Bestimmtheit für nicht vollstreckungsfähig hält.
b) Sieht die Partei in einem vom Berufungsgericht erteilten Hinweis einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit, kann sie dies im Revisionsverfahren nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge machen, wenn sie ihr Ablehnungsrecht aus § 42 Abs. 2 ZPO nach § 43 ZPO durch Antragstellung oder weitere Einlassung in die Verhandlung verloren hat.
c) Zu den Voraussetzungen der Vollstreckungsfähigkeit eines Unterhaltstitels mit unbezifferter Anrechnungsklausel (hier: Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs "unter Anrechnung bereits gezahlter Beträge").
ZPO § 42 Abs. 2, § 43, § 139 Abs. 1 Satz 2, § 295, § 323, § 556, § 767, § 767 analog, § 794 Abs. 1 Nr. 4 b, § 796 a, § 796 b; ZPO a. F. §§ 794 Abs. 1 Nr. 4 a, 1044 a, 1044 b Abs. 2 Satz 2
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BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 79/95 R
Heilung von Mängeln bei der Zustellung der Revisionsbegründung - Beginn der Anschlußrevisionsfrist - Erwerbsunfähigkeitsrente - besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen - türkischer Staatsangehöriger - freiwillige Versicherung - eigentumsgeschützte Rentenanwartschaften - Verfassungsmäßigkeit
1. Mängel einer nach § 202 SGG iVm § 554 Abs. 5 § 553a Abs. 2 S 1 ZPO vorzunehmenden Zustellung der Revisionsbegründung werden nicht gemäß § 9 Abs. 1 VwZG geheilt, sofern mit der Zustellung die Frist für eine Anschlußrevision beginnt (§ 9 Abs. 2 VwZG).
2. Zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einführung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Berufs-/ Erwerbsunfähigkeitsrenten (§ 1246 Abs. 2a RVO) bei türkischen Staatsangehörigen, die vor dem 1. 1. 1984 ohne ein Recht zur freiwilligen Versicherung in ihre Heimat zurückgekehrt sind.
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BSG, 05.02.2008 - B 2 U 10/07 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Nichtbeachtung eines Beweisverwertungsverbots - Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Berücksichtigung eines unzulässigen Beweismittels - Datenschutz - gesetzliche Unfallversicherung - Verstoß gegen § 200 SGB VII - Gutachtenbegriff - Auswahlrecht - Widerspruchsrecht - Waffengleichheit - laufendes Gerichtsverfahren - Heilung
Tatbestand: Umstritten ist die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall und die Gewährung einer Verletztenrente.
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BSG, 05.02.2008 - 2 U 8/07
Gesetzliche Unfallversicherung - Gutachten - Beweis - Beweisverwertungsverbot - Beweisverwertung - Beweiswürdigung - Arbeitsunfall - Datenschutz - Auswahlrecht - Waffengleichheit - Sachverständiger - Widerspruchsrecht - Verfahrensmangel - Rügerecht
Tatbestand: Umstritten sind die Folgen eines Arbeitsunfalls.
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BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 34/99 R
Revision - Beschwer - Klageantrag - Abweichung - Berufung - Umdeutung - Revision
Tatbestand: Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, mit dem das beklagte Land (nachfolgend der Beklagte) mit Wirkung zum 1. Dezember 1991 den Wert der zuerkannten Rentenleistung auf monatlich 802, 00 DM herabgesetzt hat.
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BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03
a) Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit einer Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab.
b) Das Bankgeheimnis gilt nur für kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind.
c) Aus einem Darlehensvertrag ergibt sich für die kreditgebende Bank die Nebenpflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen zu gefährden.
d) Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH entfaltet grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters. Im Konzern steht einer solchen Wirkung das konzernrechtliche Trennungsprinzip auch dann entgegen, wenn die Konzernobergesellschaft Sicherheiten stellt.
e) Eine unbefugte Offenbarung von Angaben gemäß § 55b Abs. 1 KWG liegt vor, wenn eine in einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigte Person solche Angaben einem anderen in der Weise zugänglich macht, dass er die Möglichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen.
f) Eine unbefugte Verwertung von Angaben gemäß § 55a Abs. 1 KWG liegt vor, wenn die von der Deutschen Bundesbank übermittelten Informationen in einer von § 14 KWG nicht gedeckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht werden.
g) §§ 17 und 19 UWG a. F. haben nur für den Geschäftsinhaber als Geheimnisträger Schutzgesetzcharakter (§ 823 Abs. 2 BGB), nicht auch für denjenigen, dem der Geschäftsinhaber Verschwiegenheit schuldet.
h) Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Konzernobergesellschaft ist als solcher nicht Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs.
i) § 824 BGB enthält eine abschließende Haftungsregelung nur für die Verbreitung unwahrer Tatsachen. Bei Verbreitung wahrer Tatsachen oder von Werturteilen ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) nicht subsidiär. Die Subsidiarität eines solchen Anspruchs gilt außerdem nur gegenüber Forderungen gegen denselben Anspruchsgegner.
j) Sachliche Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage sowie wahre Tatsachenbehauptungen stellen grundsätzlich weder einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschaftsunternehmens dar.
k) Bei der Güter- und Interessenabwägung zur Klärung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs durch ein Organ einer juristischen Person in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind auch vertragliche Pflichten der juristischen Person gegenüber dem Inhaber des Gewerbebetriebs zu berücksichtigen.
GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 280, 311, 328, 823 Abs. 1 und 2, 824; ZPO § 256; KWG §§ 55a, 55b; UWG §§ 17, 19; AGB-Banken 1993 Nr. 2 Abs. 1
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BSG, 10.02.2005 - B 4 RA 48/04 R
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - VEB-Datenverarbeitungszentrum - Neueinbeziehungsverbot - sozialgerichtliches Verfahren - Klageänderung - Verfassungsmäßigkeit
Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers vom 11. Mai 1954 bis 30. November 1988 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und dabei erzielte Arbeitsentgelte sowie das Bestehen ...
