Rechtsprechung zu § 557 ZPO
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BGH, 30.11.2006 - III ZR 93/06
§ 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch im Revisionsverfahren aus (Bestätigung von BGHZ 95, 302; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/ 03 - NJW-RR 2005, 294).
Selbst bei einem erfolgreichen Ablehnungsgesuch werden die früheren Handlungen und Entscheidungen des abgelehnten Richters allein dadurch nicht unwirksam oder anfechtbar.
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BVerwG, 06.12.2007 - 9 B 53.07
Flurbereinigungsgericht; Trennungsbeschluss; Unanfechtbarkeit; Revisionszulassung; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis.
1. Die Rüge, die Voraussetzungen für die Abtrennung eines Verfahrens gemäß § 93 VwGO hätten nicht vorgelegen, kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deswegen nicht rechtfertigen, weil Beschlüsse über die Trennung von Verfahren nach § 146 Abs. 2 VwGO mit der Folge unanfechtbar sind, dass sie nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegen.
2. Unberührt davon bleibt die Möglichkeit, mit der Nichtzulassungsbeschwerde Mängel zu rügen, die als Folge der beanstandeten Trennung dem angefochtenen Urteil selbst anhaften (im Anschluss an das Urteil vom 17. Februar 1972 BVerwG 8 C 84. 70 BVerwGE 39, 319 [324]).
VwGO § 93; § 132 Abs. 2 Nr. 3; § 133 Abs. 3 Satz 3; § 146 Abs. 2; § 173; ZPO § 557 Abs. 2
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BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 56.05
Kommunalabgabe; Gebühr; Entwässerungsgebühr; Äquivalenzprinzip; Gleichheitssatz Gebührenkalkulation; Kalkulationsmethode; kalkulatorische Kosten; Abschreibung; Wiederbeschaffungszeitwert; Anschaffungsrestwert; Nominalzins; Beweisantrag; Sachverständigengutachten; eigene Sachkunde; Betriebswirtschaftslehre; Lehrmeinung; Fachliteratur; Auswertung; Meinungsstreit; Methodenstreit; Befangenheitsantrag; Verfahrensfehler; Willkür; vorschriftswidrige Besetzung.
1. Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die für das nordrheinwestfälische Kommunalabgabenrecht (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW) Geltung beanspruchende Rechtsprechung des OVG Münster, wonach im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung bei der Ermittlung kalkulatorischer Kosten die Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten in Kombination mit einer Nominalverzinsung auf Anschaffungsrestwertbasis zulässig ist (vgl. OVG Münster, NWVBl 2006, 17 im Anschluss an NVwZ 1995, 1233 und NVwZ-RR 2000, 383).
2. Zur Zurückweisung eines Beweisantrags wegen hinreichender eigener Sachkunde des Gerichts betreffend die Ermittlung und Auswertung fachwissenschaftlicher Lehrmeinungen (hier: der Betriebswirtschaftslehre) unter dem besonderen Aspekt, dass es - nach dem Landesrecht in der maßgeblichen Auslegung des OVG - nicht um deren "Richtigkeit", sondern lediglich darum geht, ob es sich um in dem Fachgebiet mit beachtlichem wissenschaftlichen Gewicht vertretene Anschauungen handelt.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; KAG NRW § 6 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 54 Abs. 1, § 146 Abs. 2, § 132 Abs. 2; ZPO § 42 Abs. 1, § 557 Abs. 2
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BGH, 23.10.2003 - IX ZB 369/02
a) Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen, ob die sofortige Beschwerde zulässig war.
b) Die Beschwerdeschrift muß bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen lassen. Eine zur Vorbereitung einer Entscheidung eingereichte Stellungnahme kann nicht in eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung umgedeutet werden.
ZPO §§ 577 Abs. 2 Satz 3, 557 Abs. 3 Satz 2, 569 Abs. 2 Satz 2
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BGH, 14.06.2002 - V ZR 79/01
Hat das Berufungsgericht unzulässigerweise sowohl dem Haupt- als auch dem Hilfsanspruch dem Grunde nach stattgegeben, so fällt im Revisionsverfahren die Bindung des Revisionsgerichts an das Grundurteil über den Hilfsanspruch weg, wenn das dem Hauptanspruch zur Höhe stattgebende Berufungsurteil rechtskräftig wird.
Erstellt der Käufer, der eine Investitionsverpflichtung übernommen hat, vor Fälligkeit dieser Pflicht und zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm noch ein vertragliches Rücktrittsrecht erwachsen kann, auf dem Kaufgrundstück ein provisorisches Bauwerk, kann er im Rücktrittsfalle hierfür keinen Verwendungsersatz verlangen.
ZPO § 557 Abs. 2 (§ 548 a. F.); BGB § 347 Satz 2 a. F., § 994 Abs. 2
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BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06 - EKU
a) Der mit dem Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages begründete Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre gegen Übertragung ihrer Aktien auf das herrschende Unternehmen (§ 305 Abs. 1 AktG) besteht im Grundsatz auch dann fort, wenn während eines laufenden Spruchverfahrens das Konkurs- bzw. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des herrschenden Unternehmens eröffnet wird. Entsprechend den Grundsätzen zu §§ 17, 26 Satz 2 KO, 103 InsO (vgl. dazu BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) kann der Aktionär "eine Forderung wegen der Nichterfüllung" als Konkurs- bzw. Insolvenzgläubiger geltend machen, wenn der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter den Erwerb der ihm innerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG angedienten Aktien ablehnt. Der Erlös aus einem Deckungsverkauf der Aktien ist auf die Abfindung, nicht auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) anzurechnen.
b) Die Abfindungsansprüche aus einem Unternehmensvertrag überdauern grundsätzlich dessen Aufhebung während eines laufenden Spruchverfahrens (BGHZ 135, 374) und entfallen auch nicht ohne weiteres durch den Abschluss eines neuen Unternehmensvertrages mit einem anderen herrschenden Unternehmen. Dieses sowie die bisherige Abfindungsschuldnerin können vielmehr wahlweise auf Zahlung der jeweiligen Abfindung in Anspruch genommen werden. Im Konkurs beider sind sie wie Gesamtschuldner zu behandeln, soweit sich ihre Verpflichtungen decken (§ 68 KO).
c) Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) können für die Zeit nach Konkurseröffnung nicht geltend gemacht werden (§ 63 Nr. 1 KO).
AktG § 305; EG-InsO § 103; KO §§ 17, 26, 63 Nr. 1, 68
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BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B
Entscheidungsbefugnis des Revisions- oder Beschwerdegerichts über Ablehnungsgesuch
1. Fehlt es an einer Entscheidung des Berufungsgerichts über ein Ablehnungsgesuch, kommt dem Revisions- oder Beschwerdegericht insoweit eine allgemeine sachliche Entscheidungsbefugnis zu, wenn hinreichende Tatsachenfeststellungen möglich sind.
2. Ein Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, liegt in einem solchen Fall nur bei einer Begründetheit des Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter vor, der an dem angegriffenen Urteil mitgewirkt hat.
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BSG, 21.03.2006 - B 2 U 24/04 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer isolierten Leistungsklage - vorheriges Verwaltungsverfahren - Löschungsanspruch bezüglich Sozialdaten - Sperrung - Auswahl - Gutachter - Übermittlungsbefugnis - Verwaltungsakt
Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der bei ihr anzuerkennenden Berufskrankheiten (BKen) Nr. 4301 und Nr. 4302 - obstruktive Atemwegserkrankungen - nach der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) sowie die ...
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BVerwG, 13.09.2005 - 7 B 14.05
Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ihm aufgegeben hat, den hälftigen Kaufpreis aus der Veräußerung des Grundstücks L. Straße 20 in D.-S. an den Beigeladenen auszukehren.
